Bitkom zum BGH-Urteil über digitales Erbe

■  Bundesgerichtshof verhandelt Zugang von Erben auf Konto eines sozialen Netzwerks.

■  Bitkom-Präsident Berg: »Rechte und Pflichten von Betreibern und Nutzern sollten geklärt werden«.

■  Jeder zweite Social-Media-Nutzer möchte sich nicht mit digitalem Erbe beschäftigen.

Der Bundesgerichtshof verhandelte am 12. Juli 2018 im Streit über den Zugang der Eltern auf ein Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter. Dazu erklärt Bitkom-Präsident Achim Berg:

»Wer nach dem Tod Zugang zur digitalen Kommunikation erhält, ist rechtliches Neuland. Im Gegensatz zum Erbrecht an Sachgegenständen gibt es noch keine gesetzlichen Regelungen zur Vererbbarkeit der digitalen Hinterlassenschaften. Grundsätzlich ist deshalb zu begrüßen, dass sich nun Gerichte mit dem Thema digitales Erbe beschäftigen und so rechtliche Grundsatzfragen beantworten. Die jeweiligen Rechte und Pflichten von Plattform-Betreibern und Nutzern müssen schnell geklärt werden.

Das Thema digitaler Nachlass wird in den kommenden Jahren weiter an Bedeutung gewinnen. Auch der Beratungsbedarf der Bürger dazu steigt, da die Digitalisierung mittlerweile in so gut wie jedem Lebensbereich angekommen ist. Momentan regelt nur eine Minderheit ihren digitalen Nachlass zu Lebzeiten, beschäftigt sich also aktiv damit, was nach dem Tod mit den eigenen digitalen Daten, Fotos, Posts und Profilen geschehen soll. Der Bitkom rät zu einem bewussten und frühzeitigen Umgang mit dem Thema. Internetnutzer sollten schriftlich festhalten, wie und durch wen nach dem Tod die eigenen digitalen Daten verwaltet beziehungsweise gelöscht werden sollen.«

Laut einer aktuellen Bitkom-Umfrage sagt etwa jeder zweite Social-Media-Nutzer (49 Prozent), dass er sich nicht damit beschäftigen möchte, was nach seinem Tod mit seinen Profilen in den sozialen Netzwerken passiert.

 

Bitkom-Hinweise zum digitalen Nachlass:

 

  1. Persönliche Informationen auf Datenträgern

Wenn im Testament oder in einer Vollmacht nichts anderes geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände des Verstorbenen, also auch des Computers, Smartphones oder lokaler Speichermedien. Damit dürfen sie die dort gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen. Deshalb sollte man die Entscheidung, ob die Hinterbliebenen nach dem Tod Einblick in die digitale Privatsphäre haben, zu Lebzeiten treffen. Ein Notar oder Nachlassverwalter kann unter Umständen entsprechende Dateien oder ganze Datenträger vernichten beziehungsweise konservieren lassen. Neben Hinweisen auf das Erbe können sich in persönlichen Dateien sensible private Informationen befinden, die mancher lieber mit ins Grab nehmen möchte.

 

  1. Online-Dienste wie E-Mail-Konto oder Cloud-Speicher

Hinterbliebene erben nicht nur Sachwerte, sondern treten auch in die Verträge des Verstorben ein. Gegenüber E-Mail- und Cloud-Anbietern haben sie in der Regel Sonderkündigungsrechte. Bei der Online-Kommunikation gilt aber zugleich das Fernmeldegeheimnis, das auch die Rechte der Kommunikationspartner des Verstorbenen schützt. In der Praxis gelingt der Zugang zu den Nutzerkonten am besten, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten geregelt hat, ob und in welchem Umfang die Erben im Todesfall Zugriff auf die Accounts erhalten. Außerdem kann man die Zugangsdaten für solche Dienste beim Notar hinterlegen. Dabei sollte man aber beachten, dass der Notar zusätzliche Gebühren verlangt, falls sich Angaben wie Benutzername oder Passwort zwischenzeitig ändern.

 

  1. Profile in sozialen Netzwerken

Hinterbliebene sollten die Betreiber von sozialen Netzwerken benachrichtigen, wenn sie entsprechende Mitgliedschaften des Verstorbenen kennen. Viele Betreiber verlangen die Vorlage einer Sterbeurkunde. Bei Facebook ist es Nutzern möglich, zu Lebzeiten einen Nachlasskontakt zu bestimmen, der das Profilfoto des Verstorbenen ändern oder auf Freundschaftsanfragen reagieren darf. Eine Anmeldung unter dem Konto des Verstorbenen oder das Lesen von dessen Chats ist aber auch dem Nachlasskontakt nicht möglich. Angehörige können darüber hinaus beantragen, das Profil in einen »Gedenkzustand« zu versetzen. Die Profilinhalte bleiben dann erhalten und Freunde oder Familienmitglieder können in der Chronik Erinnerungen teilen. Bei beruflichen Netzwerken wie etwa Xing wird das Profil deaktiviert, sobald der Betreiber vom Tod eines Mitglieds erfährt.

 

[1] Zum Umgang mit dem digitalen Erbe hat der Bitkom im vergangenen Jahr auch eine Verbraucherumfrage durchgeführt. Die Ergebnisse finden Sie hier: https://www.bitkom.org/Presse/Presseinformation/Die-wenigsten-regeln-ihren-digitalen-Nachlass.html

Hinweis zur Methodik: Grundlage der Angaben ist eine repräsentative Online-Umfrage, die Bitkom Research im Auftrag des Bitkom durchgeführt hat. Dabei wurden 1.212 Internetnutzer ab 14 Jahren befragt, darunter 1.011 Social-Media-Nutzer (83 Prozent). Die Fragestellung lautete: »Inwieweit würden Sie den folgenden Aussagen über soziale Netzwerke zustimmen beziehungsweise nicht zustimmen? Ich möchte mich nicht damit beschäftigen, was nach meinem Tod mit meinen Profilen in den sozialen Netzwerken passiert.«


 

 

Digitaler Nachlass: Wer hat Zugriff aufs digitale Erbe?

17 Prozent der Teilnehmer einer im Auftrag von WEB.DE und GMX durchgeführten Umfrage würden Online-Dienste auf die Herausgabe der Daten Verstorbener verklagen. Nun hat der BGH in einem solchen Fall entschieden, dass das Facebook-Konto des Verstorbenen zum Erbe gehört. Die Eltern einer 15-Jährigen, die 2012 von einer U-Bahn überfahren wurde, wollten über Facebook-Nachrichten der Tochter Aufschluss darüber gewinnen, ob der tragische Tod ihrer Tochter ein Unfall oder Selbstmord war. Das soziale Netzwerk hat den Zugriff unter Verweis auf den Datenschutz bislang verweigert. Der Richterspruch könnte wegweisend sein für den künftigen Umgang mit dem digitalen Erbe. Unabhängig davon sollten sich die Menschen eingehender mit diesem Thema befassen. Bei der eingangs genannten Erhebung gaben nur acht Prozent der Befragten an, Zugangsdaten für alle aktiven Onlinekonten bei Vertrauenspersonen hinterlegt zu haben. Mathias Brandt

https://de.statista.com/infografik/14366/umfrage-zum-thema-digitaler-nachlass-in-deutschland/

 


 

Digitaler Nachlass: Was passiert nach dem Tod mit Online-Konten?

Facebook ist laut einem Artikel auf WDR.de auf dem Weg, ein digitaler Friedhof zu werden. Im Jahr 2089 wird es in Deutschland erstmals mehr tote als lebende Facebook-Nutzer geben, so die Berechnung des Journalisten Dennis Horn. Tatsächlich ist der digitale Tod – und damit auch der digitale Nachlass – ein Thema, das zunehmend Beachtung findet. Indes haben laut einer Bitkom-Umfrage nur die wenigsten bislang geregelt, was nach dem Ableben mit den eigenen Online-Konten passiert. 80 Prozent der befragten Internetnutzer haben ihren digitalen Nachlass noch überhaupt nicht geregelt. Mathias Brandt

https://de.statista.com/infografik/10771/digitaler-nachlass-in-deutschland/

 


 

Die wenigsten regeln ihren digitalen Nachlass

■  Nur 18 Prozent haben festgelegt, was mit Online-Konten & Co. nach ihrem Tod geschehen soll.

■  Erben haben nicht automatisch Zugriff auf Online-Dienste.

■  Bitkom gibt Tipps für Internetnutzer.

 

Was passiert mit dem eigenen Interneterbe nach dem Tod? Für viele Internetnutzer ist das unklar. Nur eine Minderheit regelt den digitalen Nachlass zu Lebzeiten, beschäftigt sich also damit, was nach dem Tod mit den eigenen digitalen Daten geschehen soll, etwa mit den Social-Media-Profilen oder dem E-Mail-Konto. So sagen acht von zehn Internetnutzern (80 Prozent), dass sie ihren digitalen Nachlass noch überhaupt nicht geregelt haben. Dabei zeigt sich vor allem die jüngste und die älteste Generation relativ unbedarft. 88 Prozent der 14- bis 29-Jährigen und 96 Prozent der Generation 65 Plus, die im Internet aktiv sind, haben sich um ihren digitalen Nachlass noch überhaupt nicht gekümmert. Das zeigt eine repräsentative Umfrage, die der Digitalverband Bitkom in Auftrag gegeben hat [1].

Keine gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit dem digitalen Nachlass

Immerhin 9 Prozent haben ihren digitalen Nachlass bislang wenigstens teilweise geregelt, weitere 9 Prozent haben ihn vollständig geregelt. »Jeder sollte sich frühzeitig darum kümmern, das heißt schriftlich festhalten, wie und durch wen nach dem Tod die eigenen digitalen Daten verwaltet beziehungsweise gelöscht werden sollen«, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. Das könne ein Testament oder eine Vollmacht regeln, sofern die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden. Vor allem für den Zugriff auf Online-Dienste wie soziale Netzwerke, E-Mail-Konten oder Cloud-Dienste sollte man eine Regelung treffen, da die Erben nicht automatisch Zugang bekommen. »Im Gegensatz zum Erbrecht an Sachgegenständen gibt es noch keine gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit dem digitalen Nachlass. Viele Onlinedienste berufen sich etwa auf den Datenschutz und übergeben das Konto eines Verstorbenen nicht ohne eine entsprechende Verfügung an Angehörige«, so Rohleder.

Mit einer Verfügung für den Todesfall vorgesorgt

Neben Profilen in sozialen Medien oder persönlichen E-Mails enthält der digitale Nachlass oft auch wichtige Daten zu Versicherungen oder Geldanlagen. Von denjenigen, die sich bereits um ihren digitalen Nachlass gekümmert haben, haben 55 Prozent eine Vollmacht beim Internetdienstleister beziehungsweise der Online-Plattform hinterlegt. 29 Prozent haben testamentarisch beziehungsweise mit einer Verfügung für den Todesfall vorgesorgt. 17 Prozent sagen, dass sie einen Anbieter damit beauftragt haben, im Todesfall alle Online-Konten zu löschen.

Sechs von zehn Internetnutzern (59 Prozent) ist die Dringlichkeit und Bedeutung der Nachlassregelung durchaus bewusst, doch sie sagen: »Ich weiß, dass ich etwas unternehmen müsste, habe es aber bisher nicht gemacht.« Lediglich 32 Prozent halten das Thema für unwichtig. Drei von zehn Internetnutzern (30 Prozent) sagen aber auch, dass der digitale Nachlass ein unangenehmes Thema ist, mit dem man sich nur ungern auseinandersetzt. Sieben von zehn Internetnutzern (69 Prozent) geben an, dass ihnen die Informationen fehlen, um den digitalen Nachlass zu regeln. 72 Prozent fänden es gut, wenn es eine gesetzliche Regelung zum digitalen Nachlass gebe, vergleichbar mit dem Erbrecht an Gegenständen.

 


 

Hier folgt eine Auswahl an Fachbeiträgen, Studien, Stories und Statistiken die zu diesem Thema passen. Geben Sie in der »Artikelsuche…« rechts oben Ihre Suchbegriffe ein um weitere Artikel zu finden.