Darlehen einer GmbH an eine nahestehende Person

Ersatz fehlender Sicherheiten durch höheren Zinssatz?

Verzichtet eine GmbH bei einem Darlehen an den Gesellschafter oder an eine ihm nahestehende Person auf eine angemessene Besicherung, unterstellt das Finanzamt sehr schnell eine vGA in Höhe des nicht besicherten Teils des Darlehens. Lässt sich diese steuerliche Konsequenz durch einen erhöhten Zinssatz vermeiden? Diese Frage hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg zu entscheiden.

Im Urteilsfall hatte eine GmbH (Klägerin) im Dezember 2007 dem Schwager ihres Alleingesellschafter-Geschäftsführers einen Geschäftskredit zur Gründung eines Fuhrunternehmens gewährt. Das Darlehen in Höhe von 40.000 Euro war zu etwa einem Viertel mehr oder weniger gut besichert und mit 8 Prozent zu verzinsen. Der Darlehensnehmer hatte gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 1.000 Euro (Zins- und Tilgungsanteil) zu zahlen. In der Zeit bis Juni 2009 wurde ein Teil des Darlehens auf diese Weise zurückgezahlt, dann wurde über das Vermögen des Darlehensnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet.

Im Jahresabschluss zum 31.12.2009 buchte die Klägerin nach Abzug einer verwerteten Sicherheit den Restbetrag des Darlehens gewinnwirksam aus (Teilwertabschreibung über 18.000 Euro). Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Darlehensvergabe unter fremden Dritten nur bei Absicherung der gesamten Darlehenssumme erfolgt wäre und ging deshalb (nach Abzug von rund 1.000 Euro für Verwertungskosten) in Höhe von rund 17.000 Euro von einer vGA aus.

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Gericht konnte eine Veranlassung der Darlehensvergabe durch das Gesellschaftsverhältnis – und damit eine vGA – nicht feststellen.

Zwar hat die GmbH dem Darlehensnehmer in Gestalt des nur teilweise besicherten Darlehens einen Vermögensvorteil zugewendet. Auch war der Schwager des Gesellschafter-Geschäftsführers aus Sicht der GmbH eine nahestehende Person. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Hingabe des Darlehens an ihn mit den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht vereinbar gewesen wäre. Das nach Berücksichtigung der gewährten Sicherheiten verbleibende Ausfallrisiko wurde durch entsprechend höhere Zinsen berücksichtigt. Von dieser Möglichkeit wird auch sonst am Kapitalmarkt von anderen Marktteilnehmern regelmäßig Gebrauch gemacht.

Im Veranlagungs- und Klageverfahren wurde insoweit umfassend dargelegt, dass der vereinbarte Zinssatz im Hinblick auf das erhöhte Risiko angemessen und – im Vergleich zu den von Geschäftsbanken ausgereichten Krediten – marktüblich war.

Textquelle: www.vsrw.de