DSGVO-Ratgeber: Was Händler wissen müssen und wie zu handeln ist

Illustration: Absmeier, secupay

Der Countdown läuft: Am 25. Mai 2018 tritt die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) in Kraft. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben drohen Bußgeldstrafen von bis zu 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes. Soweit, so bekannt. Viele stellen sich jedoch die Frage: Inwieweit betrifft es meine Branche? An welchen Stellen tangiert es mein Unternehmen? Was genau muss ich tun, um DSGVO-konform zu handeln? Der Payment-Dienstleister secupay AG gibt Händlern einen Leitfaden an die Hand und unterstützt seine Kunden dabei, DSGVO-gerecht zu agieren [1].

 

Privatsphäre stärken und mehr Kontrolle über persönliche Daten geben – das ist das primäre Ziel der DSGVO, die am 25. Mai 2018 in Deutschland wirksam wird und durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) in nationales Recht umgesetzt wird. Die DSGVO regelt einheitlich europaweit das Datenschutzrecht und somit unter anderem den Umgang von Unternehmen mit personenbezogenen Daten. Die Transparenz der Datennutzung soll damit gewährleistet sein und der Nutzer entscheidet eigenständig, welche Daten er preisgibt und was mit seinen Daten geschieht.

 

Wer muss die DSGVO umsetzen?

Betroffen sind grundsätzlich alle Gewerbetreibenden und ein großer Teil der öffentlichen Stellen, die personenbezogene Daten erheben und verarbeiten. Dabei ist es unerheblich, wie groß das Unternehmen ist. Die Verordnung gilt auch für Firmen mit Sitz außerhalb der EU, wenn diese Daten von Personen aus der EU verarbeiten. Durch die mit der Richtlinie einhergehenden Vereinheitlichung entsteht das Marktortprinzip – das bedeutet, es gelten gleiche Regeln für alle. So müssen sich künftig nicht nur europäische Unternehmen und öffentliche Stellen nach der DSGVO richten, sondern alle Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen in der EU anbieten. Somit ergeben sich gleiche Wettbewerbsbedingungen für europäische und außereuropäische Unternehmen.

 

Welche Herausforderungen bringt die DSGVO mit sich?

»Viele Unternehmen unterschiedlicher Branchen treibt derzeit die Frage um, welche Maßnahmen sie konkret treffen müssen, um die Anforderungen der DSGVO zu erfüllen und keine Abmahnungen zu riskieren«, erklärt Hans-Peter Weber, Vorstand des Payment-Dienstleisters secupay AG. »Die Frage muss individuell beziehungsweise unternehmensspezifisch betrachtet und beantwortet werden, aber es gelten einige übergreifende generelle Regeln, an die sich etwa unsere Kunden als Händler halten müssen«, ergänzt Hans-Peter Weber.

 

In der Verordnung sind vier Schutzziele genannt: Vertraulichkeit (Daten sind für unberechtigte Dritte nicht zugänglich), Integrität (Daten können nicht verfälscht werden), Verfügbarkeit (Daten stehen zur Verfügung, wenn sie gebraucht werden) und als neues Schutzziel ist die »Belastbarkeit« (Widerstandsfähigkeit) der Systeme und Dienste definiert.

 

Dabei beinhaltet die DSGVO unter anderem folgenden Passus zur Datensicherheit: »Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen treffen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten«.

 

Neben der erhöhten Datensicherheit ist eines der Kernziele die größere Transparenz. Alle Verbraucher dürfen künftig beispielsweise ihre Daten in maschinen-lesbarer Form von einem Anbieter anfordern, damit diese Daten zu einem neuen Anbieter portiert werden können. Zudem können erweiterte Informationsansprüche etwa über Zweck der Datenspeicherung, Speicherdauer, Empfänger der Daten, Übermittlung an Staaten außerhalb der EU, Betroffenenrechte und Beschwerde-rechte bei der verantwortlichen Datenschutzaufsicht, Empfang von Daten durch Dritte (etwa Scoring) geltend gemacht werden.

 

 

Welche Konsequenzen entstehen bei Nichteinhaltung?

Bußgeldstrafen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes drohen bei Nichtbeachtung der DSGVO-Vorgaben. Zur Erleichterung von Beschwerden seitens des Verbrauchers wird der sogenannte »One-Stop-Shop« eingeführt. Dies ermöglicht es EU-Bürgern, sich an ihre eigene länderspezifische Aufsichtsbehörde in ihrer Amtssprache zu wenden, unabhängig davon, in welchem Land der Datenschutzverstoß passiert ist. In dem Mitgliedstaat, in dem Unternehmen ihren Hauptsitz haben, ist die zuständige Datenschutzbehörde die Aufsichtsbehörde bei Fragen und Verstößen gegen die DSGVO.

 

[1] Der Payment-Dienstleister secupay unterstützt seine Kunden dabei, die Richtlinien umzusetzen und handelt gemäß derselben. Ein secupay-Ratgeber dient als Leitfaden und behandelt neben den theoretischen Grundlagen relevante praxisbezogene Themen wie Newsletterversand, Datenschutzbeauftragter, Datenpannen und vieles mehr. Der »Ratgeber DSGVO – mit secupay in guten Händen« steht unter https://www.secupay.com/de/dsgvo zum kostenfreien Download bereit.

 


 

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