Faktischer Geschäftsführer: Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer

Der GmbH-Geschäftsführer hat die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen (§ 34 AO). Entsprechendes gilt für Verfügungsberechtigte der GmbH, also Personen, die zwar nicht gesetzliche Vertreter der GmbH sind, aber vergleichbare Befugnisse haben (§ 35 AO). Verstoßen Geschäftsführer oder Verfügungsberechtigte gegen ihre Pflichten gegenüber dem Finanzamt, können sie per Haftungsbescheid zur persönlichen Haftung herangezogen werden (§ 69 AO). Was das hinsichtlich der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer bedeutet, veranschaulicht ein Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 6.7.2016.

Im Urteilsfall war F alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der X-GmbH. Die X-GmbH schloss mit M (Ehemann der F) einen schriftlichen Arbeitsvertrag als kaufmännischer Angestellter ab.

F erteilte M eine schriftliche Vollmacht, wonach dieser im Namen der X-GmbH u.a. zu Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüssen bevollmächtigt war. So schloss M zum Beispiel als alleiniger Vertreter der X-GmbH mit verschiedenen Firmen Verträge über die Errichtung von Rohbauten ab.

Im Rahmen einer vom Hauptzollamt auf der Baustelle A durchgeführten Prüfung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wurden jeweils Ermittlungsverfahren gegen F und M wegen Vorenthalten von Arbeitsentgelt eingeleitet. In der Folge leitete die Steuerfahndungsstelle gegen F und M je ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Lohnsteuer ein.

Da der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X-GmbH mangels Masse abgelehnt wurde, erließ das Finanzamt gegen M einen Haftungsbescheid wegen ausstehender Lohnsteuer mit der Begründung, M habe als sogenannter faktischer Geschäftsführer der X-GmbH zumindest grob fahrlässig inhaltlich unzutreffende Lohnsteueranmeldungen eingereicht.

Der gegen den Haftungsbescheid eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FG wies die Klage des M wie folgt als unbegründet zurück:

M hat sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des § 69 AO in Verbindung mit § 35 AO dadurch erfüllt, dass er als sogenannter Verfügungsberechtigter der X-GmbH im Sinne von § 35 AO zumindest grob fahrlässig nicht dafür gesorgt hat, dass die X-GmbH inhaltlich zutreffende Lohnsteueranmeldungen eingereicht hat.

Anders als bei den sogenannten Betriebssteuern haftet ein Haftungsschuldner für rückständige Verbindlichkeiten betreffend Lohnsteuer unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit der GmbH. Denn von den für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH Verantwortlichen wird erwartet, dass sie die gesetzlichen Vorschriften über die Anmeldung und Abführung von Lohnsteuern unbedingt einhalten, notfalls im Wege einer Kürzung der Nettolohnzahlungen an die Arbeitnehmer, um mit den hierdurch frei werdenden finanziellen Mitteln die anzumeldenden Lohnsteuern vollständig und fristgerecht entrichten zu können.

Textquelle: https://www.vsrw.de/blog/detail/sCategory/1197/blogArticle/1547/


 

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