Pensionszusage: Höhere Betriebsrente durch Gehaltssteigerung kurz vor Erreichen des Pensionsalters?

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Die meisten Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer sind abhängig vom Endgehalt vor Eintritt in den Ruhestand. Kann durch eine kräftige Gehaltssteigerung zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers kurz vor der Pensionierung dessen Betriebsrente aufgebessert werden? Mit dieser Frage hatte sich der BFH in seinem Urteil vom 20.5.2015 zu beschäftigen.

Im Urteilsfall hatte die B-GmbH (Klägerin) ihrem langjährigen Gesellschafter-Geschäftsführer G eine endgehaltsabhängige Pensionszusage erteilt. Die Geschäftsführervergütung wurde zum 1.5.2001 von zuvor 424.000 DM auf 600.000 DM jährlich erhöht – mit entsprechender Erhöhung der Altersversorgung. G war zu diesem Zeitpunkt über 57 Jahre alt und hatte die Option, mit Vollendung des 60. Lebensjahres gegen Altersversorgung auszuscheiden. Da sich die Suche eines Nachfolgers als schwierig erwies, ging er tatsächlich erst im Alter von 63 Jahren (Ende 2006) in den Ruhestand.

Das Finanzamt behandelte die Rückstellungen der B-GmbH für die Pensionszusage in den Streitjahren 2001 bis 2004 jeweils im Umfang des Erhöhungsbetrags als verdeckte Gewinnausschüttungen. In der Vereinbarung aus dem Jahr 2001 sei eine nachträgliche Erhöhung der erteilten Pensionszusage zu sehen, für die wie bei einer Erstzusage das Kriterium der sogenannten Erdienbarkeit erfüllt sein müsse. Diese fehle aber, weil der Zeitraum zwischen Erhöhung der Pension und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mit 60 Jahren nicht mindestens drei Jahre betragen habe.

Nachdem die Klage vor dem Finanzgericht bereits erfolglos geblieben war, wurde auch die Revision vom BFH als unbegründet zurückgewiesen. Für die Berechnung der »Erdienensdauer« kommt es darauf an, wann G zum Zeitpunkt der Erteilung (oder Erhöhung) der Pensionszusage frühestmöglich aus den Diensten der Gesellschaft ausscheiden konnte. Im Streitfall hatte er das »Optionsrecht«, mit Vollendung des 60. Lebensjahres auszuscheiden. Auf diesen Zeitpunkt ist daher auch für die Bestimmung des »Erdienungszeitraums« abzustellen. Auch für nachträgliche Erhöhungen einer Pensionszusage gilt das Kriterium der Erdienbarkeit.

Um eine nachträgliche Erhöhung kann es sich auch handeln, wenn ein endgehaltsabhängiges Pensionsversprechen infolge einer Gehaltsaufstockung mittelbar erhöht wird und diese Anhebung der Höhe nach einer erneuten Zusage gleichkommt. Da im Streitfall der Gehaltssprung von rund 41,5 Prozent zu einem Pensionsanstieg von mindestens 24 Prozent und somit nach Auffassung des Gerichts zu einer Neuzusage führte, musste die Erdienbarkeit geprüft werden. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass der Erdienungszeitraum bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig zehn Jahre und bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens drei Jahre beträgt und er dem Betrieb mindestens zwölf Jahre angehört hat.

Soweit ersichtlich hat der BFH nun erstmals zur Anwendung der Erdienbarkeitsgrundsätze auch auf mittelbare Pensionssteigerungen durch Erhöhung des laufenden Gehalts Stellung bezogen. Die reine Kopplung des Rentenniveaus an das zuletzt bezogene Gehalt hat er dabei dem Grunde nach nicht beanstandet. Es ist deshalb durchaus möglich, durch angemessene Gehaltserhöhungen auch das spätere Rentenniveau zu steigern.

Überhöhte oder sprunghafte Gehaltssteigerungen sollten vermieden werden, weil allein diese – unabhängig von der Einhaltung des Erdienungszeitraums – zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen können. Erst wenn die Gehaltserhöhung den Fremdvergleich besteht, ist in einem zweiten Schritt die Angemessenheit der Pensionserhöhung anhand der noch möglichen Erdienensdauer zu prüfen. In der Praxis sind hier also (mindestens) zwei Hürden zu meistern.

Textquelle: https://www.vsrw.de/blog/detail/sCategory/1197/blogArticle/1382