Überversorgung: Auswirkungen auf die Pensionszusage

illu cc0 pixabay aaNach ständiger BFH-Rechtsprechung sind Pensionsrückstellungen für eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich nicht anzuerkennen, wenn eine Überversorgung vorliegt. Diese ist gegeben, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit einer eventuellen Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 Prozent der am jeweiligen Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Dies gilt nicht nur für entgeltabhängige Versorgungszusagen, sondern auch bei einer Versorgung in Festbeträgen – wie ein Urteil des Finanzgerichts Köln zeigt.

Im Urteilsfall hatte die A-GmbH ihrem Alleingesellschafter A ab 1995 ein monatliches Gehalt von zunächst 30.000 DM, später 40.000 DM gewährt. Mit Versorgungsvertrag vom November 1997 wurde zusätzlich vereinbart, dass der Geschäftsführer nach vollendetem 65. Lebensjahr Anspruch auf ein lebenslängliches Ruhegeld in Höhe von monatlich 20.000 DM hatte. Für die Pensionszusage bildete die GmbH eine Rückstellung, die jährlich um die erdienten Ansprüche erhöht wurde.

Wegen deutlicher Umsatzrückgänge wurde das Gehalt des A zum 1.7.2000 auf 4.000 DM/Monat und zum 1.7.2001 auf 2.000 DM/Monat reduziert. A reduzierte zudem seine Arbeitsleistung für die GmbH. Seit Ende 2001 war die GmbH inaktiv. Zum 1.12.2001 wurde das Gehalt schließlich auf 0 DM herabgesetzt, die Pensionsrückstellung wurde auf den Stand »31.12.2004« eingefroren.

Im Rahmen einer Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die Gehaltsreduzierung auf 0 DM zum 1.12.2001 einen völligen Barlohnverzicht darstellte und somit eine Überversorgung vorlag. Dagegen läge keine »Nur Pension« vor, weil im Zeitpunkt der Versorgungszusage ein Geschäftsführer-Gehalt von 480.000 DM jährlich gezahlt worden sei.

Die gegen die Kürzung der Rückstellung erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Bei einer dauerhaften Gehaltskürzung sind nach Auffassung des Finanzgerichts die Grundsätze der Überversorgungsrechtsprechung ebenso anzuwenden wie bei einer Neuzusage. Die Kürzung der Pensionsrückstellung war deshalb nicht zu beanstanden.

Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt. Das höchste Steuergericht hat in dem anhängigen Verfahren Gelegenheit, seine stark kritisierte Rechtsprechung zur Überversorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern zu überdenken.

Textquelle: https://www.vsrw.de/steuertipps-und-urteile/