Bei tausenden von Geschäftsvorfällen pro Jahr und einem komplexen Steuerrecht kann es in der Praxis durchaus vorkommen, dass zum Beispiel versehentlich eine falsche Umsatzsteuererklärung abgegeben wird, aus der eine Steuerverkürzung resultiert. Das Gesetz verpflichtet den Unternehmer, dies unverzüglich dem Finanzamt anzuzeigen und den Fehler zu berichtigen (§ 153 AO). Der Veranlagungsbeamte im Finanzamt ist nicht…