Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder von Organen der EU festgesetzt werden, dürfen weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abgezogen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder beruflich bzw. betrieblich veranlasst sind. Das Abzugsverbot gilt auch für Arbeitnehmer, die mit dem Firmenwagen … Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber weiterlesen
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