Eine konkrete Form für die Aufzeichnungen der Arbeitszeiten z. B. von Berufskraftfahrern schreibt das Mindestlohngesetz nicht vor. Es genügen daher grundsätzlich handschriftliche Aufzeichnungen. Unternehmen können selbstverständlich auch auf die digitalen Kontrollgeräte ihrer Mitarbeiter zugreifen. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf, weist darauf hin,…