
Aufwendungen für den Schornsteinfeger können nunmehr problemlos als Handwerkerleistungen geltend machen. Entgegen ihrer bisherigen Auffassung, gewährt die Finanzverwaltung in allen noch offenen Fällen hierfür die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG (BMF-Schreiben vom 10.11.2015, IV C 4 – S 2296-b/07/0003 .07). Bisher hat die Finanzverwaltung unterschieden zwischen den Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten, die…