Schornsteinfeger: Kosten sind als Handwerkerleistungen begünstigt

illu (c) aa paragraph 35a

Aufwendungen für den Schornsteinfeger können nunmehr problemlos als Handwerkerleistungen geltend machen. Entgegen ihrer bisherigen Auffassung, gewährt die Finanzverwaltung in allen noch offenen Fällen hierfür die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG (BMF-Schreiben vom 10.11.2015, IV C 4 – S 2296-b/07/0003 .07).

Bisher hat die Finanzverwaltung unterschieden zwischen den Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten, die bereits bisher als begünstigte Handwerkerleistungen anerkannt wurden und den Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie der Feuerstättenschau, die bisher nicht als Handwerkerleistungen begünstigt waren.

Diese Unterscheidung entfällt, sodass nunmehr alle Aufwendungen bei der Steuererklärung berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist, dass ein Antrag nach § 35a Abs. 3 EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gestellt wird. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 € pro Jahr. Begünstigt sind nur Arbeitskosten.

Das BMF folgt damit der Rechtsprechung des BFH, der die Kontrolle einer (ggf. mangelfreien) Anlage ebenso wie die Überprüfung der Funktionsfähigkeit durch einen Handwerker als Handwerkerleistung im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG eingestuft hat (Urteil vom 6.11.2014, VI R 1/13). Es ist also nicht erforderlich, dass ein bereits eingetretener Schaden beseitigt wird oder eine vorbeugende Maßnahme zur Schadensabwehr vorliegt.

Das anderslautende BMF-Schreiben vom 10.1.2014 (IV C 4-S 2296-b/07/0003:004) ist nicht mehr anzuwenden. Sie können nunmehr die Arbeitskosten für alle Wartungs- und Kontrollarbeiten des Schornsteinfegers oder Heizungsinstallateurs als begünstigte Handwerkerleistungen geltend machen.

Tipp: Die Finanzverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass diese neue Rechtsauffassung in allen noch offenen Fällen anzuwenden ist. Offen ist ein Steuerfall dann, wenn für das entsprechende Jahr noch kein Steuerbescheid ergangen ist oder der Steuerbescheid noch geändert werden kann, z. B. weil Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt haben. Aus welchem Grund Sie Einspruch eingelegt haben, spielt keine Rolle, weil bei einem Einspruch noch alle Punkt geändert werden können.

Hinweis: Wenn das Objekt vermietet ist, erzielt der Eigentümer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In dieser Situation können die Aufwendungen für den Schornsteinfeger (Arbeits- und Materialkosten) zu 100% als Werbungskosten abgezogen werden. Im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben sich insoweit keine Veränderungen ergeben.

Wenn das Objekt gemischt genutzt wird, ist der Anteil, der Kosten, der auf die vermieteten Räume entfällt, einschließlich der Materialkosten voll abziehbar. Die Arbeitskosten, die auf die selbstbewohnten Räume entfallen, sind als Handwerkerleistungen begünstigt.

Textquelle: https://www.vsrw.de/