Betriebsausgaben bei gemischten Feiern

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Bei betrieblichem und privatem Anlass ist Kostenaufteilung möglich.

Der BFH hatte bereits zu der Frage, ob bei Reisen, die teilweise betrieblich und teilweise privat veranlasst sind, die Kosten als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, Stellung genommen. Er hatte entschieden, dass die Kosten grundsätzlich nach einem sinnvollen und objektiven Maßstab aufgeteilt werden müssen. Wichtig für Unternehmen war dabei, dass die betrieblich verursachten Kosten abgesetzt werden können. Das war eine entscheidende Argumentationshilfe bei Betriebsprüfungen oder gegenüber der Finanzverwaltung, die mitunter die gesamten Kosten als privat veranlasst, d.h. als nicht abzugsfähig, qualifiziert.

Der BFH ist nunmehr auch bei Aufwendungen für Feiern, zu denen teilweise Gäste aus betrieblichem oder beruflichem Anlass (Mitarbeiter, Geschäftspartner, Kunden) und teilweise Gäste aus dem privaten Umfeld (Freunde, Vereinsmitglieder) eingeladen sind, diesem Grundsatz treu geblieben.

Der BFH hat mit Urteil vom 8.7.2015 unter Hinweis auf das grundsätzliche Aufteilungsgebot entschieden, dass Aufwendungen für eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass im Verhältnis der beruflichen und privaten Teilnehmer aufzuteilen sind. Der Kostenanteil, der auf die aus betrieblichen Gründen geladenen Gäste entfällt, kann als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Steuerpflichtiger war im Februar zum Steuerberater bestellt worden. Im April desselben Jahres war sein 30. Geburtstag. Zur Feier beider Ereignisse lud er Kollegen, Verwandte und Bekannte in die Stadthalle seines Wohnorts ein. Er teilte die für Hallenmiete und Bewirtung entstandenen Aufwendungen nach Köpfen auf und begehrte den Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, soweit sie auf die dem beruflichen Bereich zugeordneten Gäste entfielen.

Der BFH hat der Aufteilung der Kosten grundsätzlich zugestimmt, die Sache jedoch zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Bei Kosten, die sowohl privat als auch betrieblich veranlasst sind, sollte nach sinnvollen (und objektiven) Aufteilungskriterien gesucht werden, um die steuerliche Abzugsfähigkeit der betrieblich veranlassten Kosten sicherzustellen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass die Einladung von Verwandten, Freunden oder Lebenspartnern der steuerlichen Abzugsfähigkeit entgegensteht, während die Kosten der Einladung von Mitarbeitern, Kollegen und Geschäftspartnern der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sein dürften und damit bei der GmbH abzugsfähig sind.

Textquelle: https://www.vsrw.de/steuertipps-und-urteile/


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