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Faktischer Geschäftsführer: Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer

Der GmbH-Geschäftsführer hat die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen (§ 34 AO). Entsprechendes gilt für Verfügungsberechtigte der GmbH, also Personen, die zwar nicht gesetzliche Vertreter der GmbH sind, aber vergleichbare Befugnisse haben (§ 35 AO). Verstoßen Geschäftsführer oder Verfügungsberechtigte gegen ihre Pflichten gegenüber dem Finanzamt, können sie per Haftungsbescheid zur persönlichen Haftung herangezogen werden (§ 69 AO).…