Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder von Organen der EU festgesetzt werden, dürfen weder als Betriebsausgaben noch als Werbungskosten abgezogen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder beruflich bzw. betrieblich veranlasst sind.
Das Abzugsverbot gilt auch für Arbeitnehmer, die mit dem Firmenwagen ihres Arbeitgebers unterwegs sind. Übernimmt der Arbeitgeber dennoch den Betrag, muss er ihn bei seinem Arbeitnehmer als steuerpflichtigen Arbeitslohn erfassen – was immer noch günstiger für den Arbeitnehmer ist, als wenn es das Bußgeld in voller Höhe selbst zahlen muss.
Übernimmt z.B. ein Spediteur die Bußgelder, die gegen seine Arbeitnehmer (Fahrer) wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich um Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 36/12). Ein rechtswidriges Tun könne nicht als »notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung« beurteilt werden. Das heißt, dass Bußgelder, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer übernimmt, lohnsteuerpflichtig sind, weil hier nicht von einem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers ausgegangen werden kann.
Die Ausnahmeregelung, die der BFH in dem Urteilsfall vom 7.7.2004 (Az. VI R 29/00) gemacht hatte, in dem der Arbeitgeber Verwarnungsgelder aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse für seinen Arbeitnehmer übernommen hatte, wurde vom BFH zwischenzeitlich zurückgenommen. Hier hatte der BFH bei einem Paketzustelldienst ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse bejaht, weil der Arbeitnehmer ohne Verstoß gegen das Parkverbot mit hohem Zeit- und Kostenaufwand weite Fußwege hätte zurücklegen müssen.
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