Umzug: Keine berufliche Veranlassung trotz Verkürzung der Fahrzeit

foto cc0 umzug maler

Umzugskosten sind nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Umzug betrieblich bzw. beruflich veranlasst ist. Davon ist nach der BFH-Rechtsprechung regelmäßig auszugehen, wenn sich die Fahrzeit pro Tag um mindestens eine Stunde reduziert. Eine wesentliche Verkürzung der täglichen Fahrzeit ist ein geeignetes Indiz, um davon ausgehen zu können, dass der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgt ist.

Die Aussicht auf eine mindestens einstündige Fahrzeitersparnis pro Tag spricht dafür, dass der Umzug erfolgt ist, um näher am Arbeitsplatz zu wohnen. Denn bei häufigen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ist die Summe der Zeitersparnis sehr groß. Anders ist die Situation, wenn der Arbeitnehmer nur an einigen Tagen im Jahr zu seiner Einsatzstelle fährt (BFH-Urteil vom 7.5.2015, Az. VI R 73/13).

Beispiel:

Der Kläger erzielte als Pilot Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Nach einem Arbeitgeberwechsel betrug die Entfernung zwischen dem neuen Einsatzflughafen und der Wohnung des Klägers 455 km. Die Eheleute zogen im Laufe des Jahres in das frühere Elternhaus des Klägers, das er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworben hatte. Durch den Umzug reduzierte sich die Entfernung zum neuen Einsatzflughafen auf 255 km. Aus der Fahrtkostenaufstellung, die der Steuererklärung beigefügt war, ergab sich, dass der Kläger nach dem Umzug bis zum Jahresende (= fünf Monate) insgesamt 13 Hin- und Rückfahrten zwischen Wohnung und Einsatzflughafen durchgeführt hatte. Aus diesem Grund lehnten das Finanzamt und auch der BFH es ab, die Umzugskosten als Werbungskosten abzuziehen.

Sucht der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz vergleichsweise selten auf, spielt die Fahrzeitverkürzung nur noch eine untergeordnete Rolle. In solchen Fällen kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Umzug aufgrund der Zeitersparnis erfolgt ist. Kann die berufliche Veranlassung nicht festgestellt werden, gehen die Zweifel zulasten des Betroffenen.

Tipp: Bei Berufsgruppen, die ihre erste Tätigkeitsstätte nur selten aufsuchen, ist der Umzug regelmäßig nicht beruflich veranlasst. Das gilt insbesondere dann, wenn die neue Wohnung innerhalb der Familie verkauft, verschenkt oder vererbt wird. Die Verkürzung der Fahrzeit von mehr als einer Stunde hat dann keine Bedeutung mehr. Die Umzugskosten können nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn andere berufliche Gründe als eine Fahrzeugverkürzung vorliegen (z.B. bei einem veränderten Einzugsbereich eines Handelsvertreters).

Textquelle: https://www.vsrw.de/

Foto: cc0 pixabay