Die Googlebildersuche – Alles nur Vorschau?

Auf den ersten Blick erscheint die Ergebnisseite der Googlebildersuche wie ein unendliches Meer von aneinandergereihten Urheberrechtsverletzungen. Google stellt als Ergebnis seiner Bildersuche eine Sammlung aus verlinkten Bildern zusammen, die im Kleinformat für den Nutzer zur Auswahl angezeigt werden. Es stellt sich daher die Frage, ob Google (oder auch jeder andere Suchmaschinen Betreiber, der eine Bildersuche anbietet) damit nicht Urheberrechtsverletzungen begeht, die man mit Hilfe von Copytrack verfolgen könnte. Schließlich bildet Google einfach Bilder im großen Stil für alle Internetnutzer sichtbar auf seiner Seite ab, was eine öffentliche Zugänglichmachung darstellt und gem. § 19a UrhG nur mit der Zustimmung des Urhebers erlaubt ist.

Schlummert also in der Googlebildersuche ein kleiner Hauptgewinn für jeden Fotografen?

Diese Frage ist so brisant, dass sie den Bundesgerichtshof (BGH) schon seit 2010 beschäftigt. Insgesamt musste er bereits dreimal dazu Stellung beziehen, ob Google ein Rekord-Urheberrechtsverletzer ist oder doch rechtlich gegenüber anderen Webseitenbetreibern zu privilegieren ist.

Im Jahr 2010 hatte der BGH zunächst grundlegend darüber zu entscheiden, ob die Darstellung der Ergebnisse der Googlebildersuche eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Zumindest nach den Grundsätzen des Urheberrechts hätte man das bejahen müssen, jedoch sieht der BGH mehr die Urheber in der Verantwortung, ihre Bilder zu schützen, als Google. Schließlich haben die Urheber die Möglichkeit die Inhalte der eigenen Seite für Suchmaschinen unzugänglich zu machen, wenn eine Darstellung in der Auflistung von Suchergebnissen bei Google nicht gewünscht ist. Demnach versteht es der BGH als Einwilligung des Urhebers in die Auflistung seiner Bilder, zumindest als kleine Thumbnails, in der Googlebildersuche, wenn dieser die Indizierung seiner Werke durch Suchmaschinen nicht ausschließt. Der BGH entschied sich also für eine Privilegierung von Suchmaschinenbetreibern auf Kosten der Urheber. Eine politische Entscheidung, weiß der BGH doch um die immense Wichtigkeit von Suchmaschinen und die Notwendigkeit ihrer uneingeschränkten Funktionalität.

Der BGH war in seiner nachfolgenden Entscheidung mit der Frage konfrontiert, ob Suchmaschinen-betreiber zumindest dann haften, wenn Dritte Bilder der Urheber ohne deren Erlaubnis hochgeladen und für die Bildersuchen zugänglich gemacht haben. Auch hier blieb er seiner Linie treu und hat im Interesse der Suchmaschinenbetreiber entschieden und eine Verantwortung von diesen abgelehnt. Google darf also auch Bilder indizieren, die ohne die Einwilligung des Urhebers ins Internet gelangt sind.

Schließlich kam die Thematik in diesem Jahr wieder in einer neuen Konstellation zur Entscheidung vor den Bundesgerichtshof. Diesmal stellte sich die Frage, ob Suchmaschinenbetreibern die Verpflichtung auferlegt werden kann, den Inhalt von Webseiten, zu denen sie Verlinkungen setzen, auf Rechtmäßigkeit insbesondere in Bezug auf die Verletzung von Urheberrechten zu überprüfen. Der BGH hat sich hier erneut auf die Seite der Suchmaschinenbetreiber geschlagen und eine solche Verantwortung für diese verneint. Andere kommerzielle Webseitenbetreiber sind hingegen verpflichtet, den Inhalt von Webseiten, den sie verlinken, zu überprüfen und können somit bei Urheberrechtsverletzungen mit verantwortlich gemacht werden.

Wenn wir uns an die Ausgangsfrage erinnern, müssen wir feststellen, dass die Googlebildersuche kein kleiner Hauptgewinn für jeden Fotografen ist, denn Suchmaschinenbetreiber wie Google werden privilegiert behandelt. Dafür gibt es jedoch auch gute Gründe. So muss man eingestehen, dass die Darstellung der Bilder in der Ergebnisliste der Bildersuche ansich lediglich dem schnellen Auffinden des gesuchten Bildes auf den verlinkten Webseiten dient und nicht der tatsächlichen Ausstellung. Ob dies nach der Einführung der neuen Bildersuche Anfang des Jahres, nach der die Bilder nun nicht mehr nur als briefkartengroße Thumbnails angezeigt werden, aber noch haltbar ist, ist fraglich. Dies wird der BGH wohl in einer vierten Entscheidung zur Google-Bildersuche zu entscheiden haben.

Es bleibt aber dabei, dass die Suchmaschinen einen großen Anteil an der Funktionsfähigkeit des Internets haben und es für diese mit einem weitaus größeren Aufwand verbunden wäre, vor jeder Anzeige in einem Suchergebnis alle darauf verlinkten Seiten auf Urheberrechtsverletzungen zu überprüfen. Eine Suchmaschine mit den Funktionen, wie wir sie heute kennen, wäre dann nicht mehr möglich.

Charlotte Fritze – copytrack.com

 


 

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