Haftung des Geschäftsführers

Keine Haftung wegen wirtschaftlichen Misserfolgs bei fehlerfreier Ermessensausübung.

Wie weit das unternehmerische Ermessen eines GmbH-Geschäftsführers reicht, ohne dass ihm die persönliche Haftung wegen eines Pflichtverstoßes droht, wird deutlich in einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz.

Im Urteilsfall bestellte die A-GmbH bei der M-GmbH hochwertige Kraftfahrzeuge, die diese mit Nachlässen von 30 Prozent auf den Bruttolistenpreis angeboten hatte. Das Angebot beinhaltete ein Lieferziel von zumeist sechs Monaten. Die A-GmbH hat bei Kaufvertragsabschluss jeweils eine vereinbarte Anzahlung in Höhe von 30 bis 50 Prozent des Bruttolistenpreises geleistet, die sie überwiegend aus Anzahlungen ihrer Endkunden finanziert hat.

Die M-GmbH konnte ihren Lieferverpflichtungen nicht nachkommen und hat schließlich Insolvenzantrag gestellt. Bis dahin hatten die Geschäftsführer der A-GmbH erhebliche Anzahlungen geleistet. Als Folge der M-Insolvenz musste auch die A-GmbH Insolvenzantrag stellen.

Der Insolvenzverwalter der A-GmbH verlangt von den Geschäftsführern die Erstattung der verlorenen Anzahlungen, die sie an die M-GmbH geleistet hatten.

Das OLG hat Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Erstattung der Anzahlungen verneint und deshalb die Klage gegen die Geschäftsführer in vollem Umfang abgewiesen.

Das OLG sieht in den ungesicherten Vorleistungen in Anbetracht des Umstands, dass über die M-GmbH keine nachteiligen belastbaren Informationen vorgelegen haben, zwar einen Pflichtenverstoß der Geschäftsführer. Es lehnt eine Haftung dennoch ab, weil die Geschäftsführer insoweit auf Weisungen beziehungsweise zumindest mit Billigung der Gesellschafter gehandelt haben, die mit den Geschäftsführern jeweils personenidentisch waren.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der GmbH durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden entstanden ist, liegt bei der GmbH beziehungsweise nach deren Insolvenzreife beim Insolvenzverwalter. Der Geschäftsführer hat demgegenüber darzulegen und zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist, ihn kein Verschulden trifft oder der Schaden auch bei einem pflichtgemäßen Alternativverhalten eingetreten wäre. In diesem Rahmen ist einem Geschäftsführer nach der BGH-Rechtsprechung ein unternehmerisches Ermessen einzuräumen. Eine bewusste Eingehung geschäftlicher Risiken umfasst grundsätzlich auch Fehleinschätzungen, die dann nicht zu einer Haftung führen, wenn ein Geschäftsführer sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Im Urteilsfall bestellte die A-GmbH bei der M-GmbH hochwertige Kraftfahrzeuge, die diese mit Nachlässen von 30 Prozent auf den Bruttolistenpreis angeboten hatte. Das Angebot beinhaltete ein Lieferziel von zumeist sechs Monaten. Die A-GmbH hat bei Kaufvertragsabschluss jeweils eine vereinbarte Anzahlung in Höhe von 30 bis 50 Porzent des Bruttolistenpreises geleistet, die sie überwiegend aus Anzahlungen ihrer Endkunden finanziert hat.

Die M-GmbH konnte ihren Lieferverpflichtungen nicht nachkommen und hat schließlich Insolvenzantrag gestellt. Bis dahin hatten die Geschäftsführer der A-GmbH erhebliche Anzahlungen geleistet. Als Folge der M-Insolvenz musste auch die A-GmbH Insolvenzantrag stellen.

Der Insolvenzverwalter der A-GmbH verlangt von den Geschäftsführern die Erstattung der verlorenen Anzahlungen, die sie an die M-GmbH geleistet hatten.

Das OLG hat Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Erstattung der Anzahlungen verneint und deshalb die Klage gegen die Geschäftsführer in vollem Umfang abgewiesen.

Das OLG sieht in den ungesicherten Vorleistungen in Anbetracht des Umstands, dass über die M-GmbH keine nachteiligen belastbaren Informationen vorgelegen haben, zwar einen Pflichtenverstoß der Geschäftsführer. Es lehnt eine Haftung dennoch ab, weil die Geschäftsführer insoweit auf Weisungen beziehungsweise zumindest mit Billigung der Gesellschafter gehandelt haben, die mit den Geschäftsführern jeweils personenidentisch waren.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der GmbH durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichtenkreis ein Schaden entstanden ist, liegt bei der GmbH beziehungsweise nach deren Insolvenzreife beim Insolvenzverwalter. Der Geschäftsführer hat demgegenüber darzulegen und zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist, ihn kein Verschulden trifft oder der Schaden auch bei einem pflichtgemäßen Alternativverhalten eingetreten wäre. In diesem Rahmen ist einem Geschäftsführer nach der BGH-Rechtsprechung ein unternehmerisches Ermessen einzuräumen. Eine bewusste Eingehung geschäftlicher Risiken umfasst grundsätzlich auch Fehleinschätzungen, die dann nicht zu einer Haftung führen, wenn ein Geschäftsführer sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Textquelle: https://www.vsrw.de/