Sanierung nach Erwerb: Anschaffungsnahe Herstellungskosten oder sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand?

illu (c) aa 15 prozent zeichenZu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (= anschaffungsnahe Herstellungskosten).

Zurzeit ist ein Revisionsverfahren beim BFH (Az. IX R 25/14) anhängig, in dem zu entscheiden ist, ob Aufwendungen, die aus anderen Gründen bereits als Herstellungskosten anzusehen sind, in die 15 %-Grenze einzubeziehen sind.

Der BFH muss klären, ob und unter welchen Voraussetzungen Schönheitsreparaturen in die 15-%-Grenze einzubeziehen sind. Bei einer Einbeziehung gehören sie zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, die sich nur im Rahmen der Abschreibung auswirken. Sind die Schönheitsreparaturen nicht einzubeziehen, gehören die Aufwendungen hierfür zu den sofort in voller Höhe abziehbaren Werbungskosten.

In dem anhängigen Verfahren hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen nur dann den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzurechnen sind, wenn sie in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten entstanden sind und daher in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden. Der Kläger macht geltend, er habe zunächst innerhalb des Hauses Schönheitsreparaturen durchgeführt und ein Jahr später Baumaßnahmen an der Hausfassade vorgenommen. Damit wurden räumlich, zeitlich und bautechnisch voneinander unabhängige Maßnahmen durchgeführt. Zu der energetischen Fassadensanierung habe sich der Kläger erst nach Abschluss der Innenarbeiten entschlossen und diese Maßnahmen auch gesondert finanziert. Die Maßnahmen beruhten daher nicht auf einem einheitlichen, alle Arbeiten umfassenden Entschluss.

Das Finanzgericht hatte alle Aufwendungen, die innerhalb von drei Jahren nach Erwerb angefallen sind, zusammengerechnet und als anschaffungsnahe Herstellungskosten behandelt.

Tipp: Wer bei der Abgrenzung zwischen Schönheitsreparaturen und anschaffungsnahen Aufwendungen Probleme mit seinem Finanzamt hat, sollte gegen entsprechende Steuerbescheide Einspruch einlegen und beantragen, das Verfahren vorerst ruhen zu lassen.

Textquelle: https://www.vsrw.de/