Verrechnungskonto für Gesellschafter: Vorteile und steuerliche Anforderungen

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Gesellschafter können mit ihrer GmbH alle möglichen Verträge abschließen und in diesem Rahmen den Austausch von Leistungen vereinbaren, z.B. die Übernahme der Geschäftsführung gegen Gehalt, die Überlassung von Immobilien gegen Miete/Pacht oder die Gewährung von Darlehen gegen Zinsen.

Um die damit verbundenen Zahlungsverpflichtungen kurzfristig und problemlos abwickeln zu können, ist es sinnvoll, dass Gesellschafter und GmbH die Einrichtung eines Verrechnungskontos vereinbaren. Im Soll des Kontos werden sodann Forderungen der GmbH gegen den Gesellschafter erfasst und im Haben Verpflichtungen der GmbH gegenüber dem Gesellschafter. Auf einem solchen Konto können ferner Zahlungen des Gesellschafter-Geschäftsführers, die er für die Gesellschaft verauslagt hat, erfasst werden ebenso wie Zahlungen der GmbH, die sie an den Gesellschafter oder für dessen Rechnung an Dritte geleistet hat. Auf diese Weise erhält das Verrechnungskonto den Charakter eines Kontos für laufende kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Gesellschafter und GmbH.

Beispiel 1:

Gesellschafter-Geschäftsführer A betankt das Firmenfahrzeug für 80 Euro. Da er weder die Tankkarte der GmbH noch die EC-Karte des Betriebskontos bei sich hat, zahlt er die Rechnung aus privaten Mitteln. Am Tag darauf zahlt er ein Firmenessen (Bewirtung von Geschäftsfreunden) mit seiner privaten Karte.

Werden beide Zahlungen zeitnah als Verbindlichkeiten der GmbH auf dem Verrechnungskonto erfasst, steht fest, dass es sich nicht um verdeckte Einlagen, sondern um Forderungen des Gesellschafters handelt, die zu begleichen sind.

Beispiel 2:

Die GmbH verbucht das monatliche Gehalt des Geschäftsführers, Reisekostenerstattungen und Gewinnausschüttungen auf dem Verrechnungskonto (im Haben). Die monatliche Miete für die Privatwohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers, die die GmbH per Dauerauftrag von ihrem Geschäftskonto zahlt, wird im Soll des Verrechnungskontos erfasst.

Solange die Haben- die Sollseite übersteigt, profitiert die GmbH von der ihr verbliebenen Liquidität.

In der Bilanz wird der Saldo des Verrechnungskontos zum 31.12. eines Jahres entweder als Forderung der GmbH an den Gesellschafter auf der Aktivseite oder als Verbindlichkeit der GmbH gegenüber dem Gesellschafter auf der Passivseite eingestellt.

Auch wenn die Leistungsvergütungen an den Gesellschafter nicht ausgezahlt, sondern „nur“ auf dem Verrechnungskonto erfasst werden, müssen sie dem Fremdvergleich standhalten. Unangemessen hohe Vergütungen sind andernfalls verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).

Zahlungen für private Zwecke des Gesellschafters (Miete, Urlaube usw.) sind unabhängig von ihrer Höhe keine vGA, wenn ihnen entsprechende Habenbuchungen auf dem Verrechnungskonto (z.B. Gehaltszuschriften) gegenüberstehen und ein Kontensaldo zugunsten der GmbH verzinst wird.

Welcher Zins ist angemessen?

Haben sich Gesellschafter und GmbH auf die Einrichtung eines Verrechnungskontos geeinigt, verlangt die Rechtsprechung, dass ein Kontensaldo zugunsten der GmbH regelmäßig, z.B. vierteljährlich, verzinst wird. Die Zinsen können ebenfalls auf dem Verrechnungskonto erfasst werden. Nach einer BFH-Entscheidung vom 22.10.2003 bestimmt sich der angemessene Zins derart, dass sich GmbH und Gesellschafter die Spanne zwischen Haben- und Sollzins teilen. Da der Habenzins derzeit bei 1 Prozent und der Sollzins für Kontokorrentkredite bei 11 Prozent liegt, ist der Kontensaldo zurzeit mit 1 Prozent + 5 Prozent (Hälfte der Differenz zwischen Soll- und Habenzins), also mit 6 Prozent zu verzinsen.

Das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers bleibt häufig zumindest teilweise auf seinem Bankkonto solange liegen, bis er das (Rest-)Guthaben endgültig abruft. Der Guthabenzins, den die Bank ihm dafür zahlt, liegt derzeit allenfalls bei 0,2 Prozent. Lässt der Geschäftsführer das Gehalt teilweise auf dem Verrechnungskonto ruhen, kann er sich dafür bis zu 6 Prozent Zinsen von seiner Gesellschaft gutschreiben lassen. Da auch die Gesellschaft vom „Stehenlassen“ des Gehalts profitiert – sie müsste für ein Kontokorrentdarlehen bei der Hausbank 11 Prozent Zinsen zahlen – kann von einer verdeckten Gewinnausschüttung keine Rede sein.

Textquelle: https://www.vsrw.de/steuertipps-und-urteile/