Selbst kleine Online-Händler werden gezwungen, EU-weit zu verkaufen

  • Bitkom zur Verordnung gegen Geoblocking.
  • Geoblocking-Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Nachdem Europäisches Parlament und Ministerrat für einen Verordnungsentwurf gestimmt haben, der Geoblocking im E-Commerce in den Mitgliedsstaaten verhindern soll, ist der Text heute im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Am 22. März tritt er in Kraft. Für Händler beginnt damit heute eine neunmonatige Übergangsfrist, ehe die Regelungen zum 3. Dezember 2018 dann verbindlich angewendet werden müssen.

Dazu erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder:

»Grundsätzlich begrüßen wir stets jeden Schritt auf dem Weg zu einer Harmonisierung und Förderung des einheitlichen digitalen Binnenmarkts. Europaweites Einkaufen im Internet wird nach dieser Entscheidung der EU für die Verbraucher einfacher.

Für Händler ist allerdings problematisch, dass die Verordnung sie nun faktisch zwingt, in alle EU-Länder zu verkaufen. Da die Verbrauchervorschriften, Steuerregelungen und auch die Absatzmärkte als solche aber sehr verschieden sind, werden gerade kleine und mittelständische Händler von den vielen verschiedenen Regelungen überfordert, nicht wenige werden in ihrer Geschäftstätigkeit gefährdet.

Die Kluft zwischen globalen Handelskonzernen, Plattformen und dem kleinen und mittelständischen Online-Handel wird durch die neue EU-Verordnung verstärkt.

Mit der Geoblocking-Verordnung werden außerdem vor allem jene Händler bestraft, die zu den digitalen Vorreitern gehören und ihre Produkte auch online vertreiben. Selbst deutsche Händler, die schon den sehr strengen deutschen Regelungen des Verbraucherrechts unterworfen sind, müssen mit zahlreichen Abweichungen des Verbraucherrechts in anderen Mitgliedstaaten rechnen. Die neunmonatige Umsetzungsfrist für Unternehmen greift zu kurz, weil komplexe Geschäftsabläufe angepasst und teils auch ganz neu entwickelt werden müssen. Die großen Gewinner der Geoblocking-Verordnung werden Abmahnanwälte und Berater sein.

Zu begrüßen ist, dass die Verordnung Händlern nicht auferlegt, auch zwingend in die anderen Mitgliedstaaten zu liefern, sondern lediglich nach dort zu verkaufen. Das heißt, ein Händler kann von seinem Käufer verlangen, dass dieser für den Transport des Produkts selbst sorgt. Wir rechnen damit, dass die Verordnung dazu führen wird, dass sich Abhol-Fahrgemeinschaften bilden werden, um Bestellungen aus anderen Ländern entgegenzunehmen. Dies kommt insbesondere kleineren EU-Staaten zu Gute, wo die Produktauswahl online häufig nicht so groß ist.«

 

Die Geoblocking-Verordnung der EU untersagt es Händlern und Diensteanbietern (etwa für Hosting-Services), Kunden aus anderen EU-Ländern generell von ihren Angeboten auszuschließen oder sie automatisch auf die landesspezifischen Webseiten umzuleiten (Rerouting). Die Regelung sieht außerdem vor, dass Kunden ihre bestellte Ware selbst abholen können, wenn ein Händler generell nicht ins Wunschland liefert. Von der Verordnung ausgenommen sind urheberrechtlich geschützte Güter wie E-Books oder CDs.

 


 

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