Zeiterfassung – die bevorstehende Reformierung des Arbeitszeitgesetzes

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Das Bundesarbeitsministerium beabsichtigt, das Arbeitszeitgesetz zu überarbeiten und hat einen entsprechenden Entwurf zur Arbeitszeiterfassung präsentiert. Laut diesem Entwurf sollen der Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch und unmittelbar am Arbeitstag selbst dokumentiert werden. Es sind jedoch Ausnahmen für Tarifpartner vorgesehen. Des Weiteren sind Kleinunternehmen mit bis zu zehn Angestellten von der Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung ausgenommen. Der vorgestellte Gesetzentwurf wird aktuell innerhalb der Bundesregierung diskutiert und abgestimmt.

 

Der aktuelle rechtliche Rahmen

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wurde 1994 ins Leben gerufen, um Arbeitnehmer zu schützen und Arbeitgebern einheitliche Vorgaben zu machen. Es regelt Aspekte wie Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten, Pausen und vieles mehr für Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Allerdings gibt es Ausnahmen für bestimmte Branchen und Positionen, darunter Chefärzte, Schiffsbesatzungen, der öffentliche kirchliche Dienst sowie leitende Angestellte und Geschäftsführer.

Bislang schrieb das deutsche Arbeitszeitgesetz lediglich die Dokumentation von Überstunden und Sonntagsarbeit vor, nicht jedoch die gesamte Arbeitszeit. Doch nach einem aktuellen Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022 müssen Arbeitgeber in Deutschland nun die gesamte Arbeitszeit systematisch erfassen. Inken Gallner, die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, begründete diese Entscheidung mit der Interpretation des deutschen Arbeitsschutzgesetzes im Lichte des sogenannten Stechuhr-Urteils des Europäischen Gerichtshofs aus dem Mai 2019. Gemäß diesem Urteil sind die EU-Mitgliedsstaaten dazu angehalten, ein System zu implementieren, das die tägliche Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers objektiv, zuverlässig und zugänglich erfasst.

Entsprechende Software ist bereits länger verfügbar. Wer eine unkomplizierte Zeiterfassung per App in seinem Unternehmen einführen möchte, kann unter anderem die Lösungen des Unternehmens Timemaster in Betracht ziehen.

 

Diese Änderungen sollen bei der Zeiterfassung Einzug finden

Der aktuelle Referentenentwurf, der in Form eines Artikelgesetzes vorliegt, sieht vor, dass die Regelung zur Zeiterfassung bis voraussichtlich zum dritten Quartal 2023 umfassend geändert wird. Arbeitgeber sollen demnach dazu verpflichtet werden, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter am jeweiligen Arbeitstag elektronisch zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen müssen für mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Beamte und Richter sind von dieser Regelung ausgenommen.

Die Verantwortung für die Arbeitszeiterfassung kann entweder dem Arbeitnehmer selbst oder einer dritten Person, wie beispielsweise einem Vorgesetzten, übertragen werden. Dennoch bleibt der Arbeitgeber für die korrekte Dokumentation verantwortlich. Wenn der Arbeitnehmer die Arbeitszeit selbst erfasst und der Arbeitgeber auf die Kontrolle der vertraglich festgelegten Arbeitszeit verzichtet, muss er durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben zu Arbeits- und Ruhezeiten erkannt werden. Das Modell der Vertrauensarbeit, bei dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine genaue Festlegung der Arbeitszeit verzichten, bleibt grundsätzlich bestehen. Allerdings führen die neuen Einschränkungen zu einer Neuauslegung des traditionellen Verständnisses von Vertrauensarbeit.

Einige der Neuregelungen können durch Tarifverträge oder aufgrund von Tarifverträgen in Betriebs- oder Dienstvereinbarungen angepasst werden. Dies kann beispielsweise die Möglichkeit beinhalten, die Arbeitszeit in nicht-elektronischer Form zu dokumentieren. Es kann auch die Option geben, für bestimmte Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit aufgrund der Art ihrer Tätigkeit nicht im Voraus festgelegt ist oder die sie selbst festlegen können, ganz auf die Dokumentationspflicht zu verzichten.

Zusätzlich sieht der Referentenentwurf eine Übergangsregelung vor, die je nach Unternehmensgröße variiert. Demnach dürfen Arbeitgeber mit bis zu zehn Mitarbeitern die Arbeitszeiten auch in nicht-elektronischer Form dokumentieren. Diese Regelung gilt ebenso für Hausangestellte, die in Privathaushalten tätig sind.