Betriebsaufspaltung: Steuerliche Konsequenzen für den Verpächter

Die gewollte Betriebsaufspaltung ist in der Praxis weit verbreitet. Denn sie wird vornehmlich unter den Aspekten Haftungsbeschränkung, Steuerminderung und Nachfolgeplanung genutzt. Doch diese Rechtsform beinhaltet auch Risiken, die in der Praxis oftmals unterschätzt werden. Das Risikopotenzial besteht beispielsweise in zu hohen Pacht-/Mietzinsen, zu hohem Geschäftsführergehalt oder in der unfreiwilligen Beendigung dieser Gestaltung.

Grundvoraussetzung einer Betriebsaufspaltung ist, dass das Besitzunternehmen (Verpächter) und die Betriebskapitalgesellschaft (Pächter) von einem einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen getragen werden (personelle Verflechtung). Davon ist auszugehen, wenn die das Besitzunternehmen beherrschende Person auch in der Betriebskapitalgesellschaft ihren Willen durchsetzen kann. Das ist u.a. immer dann der Fall, wenn an beiden Unternehmen die gleichen Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind.

Weiter erfordert die Betriebsaufspaltung aus steuerlicher Sicht das Vorliegen einer sachlichen Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen. Diese liegt vor, wenn der Betriebs-GmbH mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage vom Besitzunternehmen überlassen wird. Als wesentliche Betriebsgrundlage kommen Wirtschaftsgüter in Betracht, die für die Erreichung des Betriebszwecks der GmbH erforderlich sind (z.B. das Betriebsgrundstück oder der Maschinenpark).

Liegen die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vor, ist die Vermietung oder Verpachtung keine Vermögensverwaltung mehr, sondern eine gewerbliche Vermietung oder Verpachtung. In diesem Fall ist das Besitzunternehmen ein Gewerbebetrieb. Das hat zur Folge, dass die Miet- oder Pachtzahlungen gewerbliche Erträge – und keine Mieteinnahmen – sind, die auch der Gewerbesteuer unterliegen. Die gewerblichen Einkünfte verdrängen die Mieteinkünfte. Weitere Konsequenz ist, dass die verpachteten Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen des Besitzunternehmens sind.

Vergütungen, die als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an den Verpächter qualifiziert werden, müssen dem Gewinn der Betriebs-GmbH außerhalb der Bilanz wieder hinzugerechnet werden. Auf den Hinzurechnungsbetrag entfällt sowohl Körperschaftsteuer von 15 Prozent als auch Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer ist nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Bezieht ein Gesellschafter als Vermieter/Verpächter im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Vergütungen, die im Anschluss an die nächste Betriebsprüfung als vGA behandelt werden, so erzielt er nicht etwa Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Grund: Auch die Beteiligung an der Betriebs-GmbH rechnet zum notwendigen Betriebsvermögen des Vermieters/Verpächters. Diese Einkünfte unterliegen mit 60 Prozent dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG).

Ist der Vermieter/Verpächter zugleich Geschäftsführer der Betriebs-GmbH – was in der Praxis häufig der Fall ist – und bezieht er in dieser Eigenschaft ein Gehalt, stellt dieses Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar.

Textquelle: https://www.vsrw.de/