Die steueroptimale Ausgestaltung einer GmbH & Co. KG

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Aus steuerlicher Sicht ist es empfehlenswert, dass die Komplementär-GmbH nicht an der KG beteiligt ist. Damit ist durchaus vereinbar, dass die GmbH ihr eingezahltes Stammkapital der KG als Darlehen gegen angemessene Verzinsung überlässt.

Ist die GmbH nicht an der KG beteiligt, hat sie auch keinen Anspruch auf einen Gewinnanteil und ihr kann dementsprechend auch kein Verlustanteil zugerechnet werden. Mit anderen Worten: Der Gewinn beziehungsweise Verlust wird im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 AO) ausschließlich den Kommanditisten zugerechnet, sie können insbesondere einen Verlustanteil noch im Entstehungsjahr mit anderen positiven Einkünften verrechnen.

Der Ausschluss der Komplementär-GmbH von der Gewinnverteilung bedeutet nicht, dass sie die Geschäftsführung für die KG unentgeltlich übernimmt. Tatsächlich hat die GmbH Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen sowie auf eine Vergütung für die Übernahme der »unbeschränkten« Haftung.

Auslagenersatz

Liegt die alleinige Aufgabe der GmbH darin, die Geschäfte der KG zu führen, verfolgt die GmbH also keine eigene geschäftliche Tätigkeit, was durchaus möglich wäre, hat sie gegen die KG Anspruch auf Ersatz aller Auslagen, die mit der Geschäftsführung zusammenhängen.

Da ist zunächst einmal die Vergütung des GmbH-Geschäftsführers zu nennen (Gehalt und sämtliche Nebenleistungen wie etwa Leasingraten für den Dienstwagen des Geschäftsführers) sowie die Gehälter aller von der GmbH angestellten Personen. Nach unserer Auffassung hat die KG der GmbH auch alle weiteren Kosten zu ersetzen, wie etwa Kammerbeiträge oder (anteilige) Honorare für einen Steuerberater, der den Jahresabschluss und die Steuererklärungen für die GmbH erstellt. Schließlich fallen diese Kosten allein deshalb an, weil die KG eine Komplementär-GmbH für ihre unternehmerischen Aktivitäten benötigt.

Erhält die GmbH keinen oder nur einen teilweisen Auslagenersatz, stellen die bei ihr verbleibenden Vermögensminderungen verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an die Kommanditisten dar und sind von ihnen als Sonderbetriebseinnahmen zu versteuern.

Vergütung des Haftungsrisikos

Wegen der unbeschränkten Haftung riskiert die Komplementär-GmbH den Verlust ihres Stammkapitals. Zum Ausgleich dafür steht ihr eine Haftungsprämie zu, deren Höhe sich nach der Höhe des Vermögens (in der Regel = Stammkapital) richtet.

Beispiel:

Die Komplementär-GmbH hat ein Stammkapital von 25.000 Euro, wovon 50 Prozent eingezahlt sind.

Nach einem BFH-Urteil vom 3.2.1977 (Az. IV R 122/73) beläuft sich die angemessene jährliche Haftungsvergütung auf (6 Prozent von 25.000 Euro =) 1.500 Euro.

Nach allgemeiner Auffassung in der Literatur hat die GmbH Anspruch auf eine Haftungsvergütung in Höhe einer banküblichen Avalprovision – derzeit 1 bis 3 Prozent des Stammkapitals. Ob die Haftungsprämie eher an der unteren oder der oberen Grenze anzusetzen ist, hängt unter anderem ab von

  • der Risikoträchtigkeit der Branche, in der die KG tätig ist,
  • der wirtschaftlichen Lage der KG sowie
  • der Möglichkeit der GmbH, sich bei einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der KG durch Kündigung des Gesellschaftsvertrags vom Haftungsrisiko zu befreien oder eine höhere Risikoprämie zu verlangen.

Selbstverständlich muss die Risikoprämie auch in Verlustjahren gezahlt werden.

Vergütung einer Kapitaleinlage

Ist die Komplementär-GmbH entgegen der vorstehenden Empfehlung auch kapitalmäßig an der KG beteiligt, gebührt ihr zusätzlich eine Gewinnbeteiligung. In einem Urteil vom 15.11.1967 hält der BFH eine Rendite des eingesetzten Kapitals von 20 Prozent für angemessen. Die Finanzverwaltung begnügt sich mit einer Verzinsung von 12 Prozent bis 15 Prozent der Kapitaleinlage (OFD Hannover vom 27.5.1969).

Textquelle: www.vsrw.de


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