WLAN-Störerhaftung: Neue Risiken für Hotspot-Anbieter

Nach mehreren Anläufen und einem langen politischen Tauziehen hat der Deutsche Bundestag am Freitag in der letzten Sitzungswoche vor der parlamentarischen Sommerpause die Änderung des Telemediengesetzes verabschiedet. Damit müssen WLAN-Betreiber in öffentlichen Räumen zukünftig nicht mehr befürchten, für Rechtsverstöße von Nutzern abgemahnt oder haftbar gemacht zu werden. Die Bundesregierung erhofft sich mit der Abschaffung der sogenannten »Störerhaftung« mehr offen zugängliche WLAN-Bereiche – ein Feld, in dem Deutschland im internationalen Vergleich bislang weit hinterherhinkt.

Gunter Thiel, neuer Country Manager DACH der D-Link (Deutschland) GmbH, begrüßt die Gesetzesänderung: »Mit der längst überfälligen Abschaffung der Störerhaftung ist nun eine wichtige Hürde gefallen, die bis dato den Ausbau von WLAN-Netzen im öffentlichen Raum behindert hat. Die flächendeckende Verbreitung öffentlicher WLAN-Hotspots ist ein essentieller Bestandteil einer freien Informationsgesellschaft und wird von den Endverbrauchern zu Recht eingefordert. Wir als Hersteller unterstützen unsere Kunden und Partner, wie etwa Betreiber von Cafés, Restaurants, Schulen oder Krankenhäusern dabei, zeitgemäße WLAN-Lösungen anzubieten und damit wettbewerbsfähig zu bleiben«.

 

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Der Sperranspruch bedeutet Ärger und Aufwand

 

Die Abschaffung der WLAN-Störerhaftung durch eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG) begrüßt der Branchenverband Bitkom grundsätzlich. »Der Schub für freie Hotspots und damit für den Zugang zur digitalen Welt könnte aber weitaus größer sein. Denn mit dem Aus für die Störerhaftung werden gleichzeitig neue Hürden für die Anbieter von WLAN-Hotspots aufgebaut«, sagt Rohleder.

Mit der Gesetzesänderung wird ein Sperranspruch eingeführt, der für die Hotspot-Betreiber Probleme mit sich bringt. Im Fall einer Urheberrechtsverletzung, etwa beim illegalen Download von Filmen oder Musiktiteln, kann der Rechteinhaber vom Hotspot-Betreiber sogenannte Nutzungssperrungen, etwa die Sperrung einzelner Webseiten, erwirken. »Der Sperranspruch bedeutet Ärger und Aufwand für die Hotspot-Betreiber, sei es eine Studenten-WG, ein Café oder ein Telekommunikationsunternehmen«, sagt Rohleder. Im Fall einer ungerechtfertigten Sperrung drohen ihnen Rechtsansprüche Dritter. Und ein möglicher Rechtsstreit mit dem Rechteinhaber bedeutet für den WLAN-Anbieter finanzielle Risiken. »Wir fordern deshalb, illegale Inhalte zu löschen, statt Hotspot-Betreiber mit Sperranfragen zu belasten – zumal Sperrungen in der Regel technisch leicht zu umgehen sind«, sagt Rohleder.

 

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eco: »Ein schwarzer Tag für das freie Internet«

 

Am Freitag hat das Bundeskabinett gleich zwei Gesetzesentwürfe verabschiedet, die das freie Internet ernsthaft gefährden könnten: Der Gesetzentwurf für ein Netzwerkdurchsetzungsgesetz geht jetzt im Eiltempo in den Bundestag, wo er noch vor der Sommerpause beschlossen werden soll. Und auch der Gesetzentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG) hat heute das Bundeskabinett passiert. eco – Verband der Internetwirtschaft e.V. bedauert, dass die Bundesregierung offenbar bei beiden Gesetzesvorhaben wesentliche Aspekte in Bezug auf Meinungsfreiheit und Rechtsstaatlichkeit nicht eingehender betrachtet hat und die vielen Kritikpunkte von Internetwirtschaft, Journalisten und Bürgerrechtsorganisationen einfach übergeht:

»Die am Freitag vom Bundeskabinett verabschiedeten Gesetzesentwürfe für ein Netzwerkdurchsetzungsgesetz und der Entwurf zur WLAN-Störerhaftung enthalten problematische Regelungen, sie bedrohen die Meinungsfreiheit im Internet, befördern eine Löschkultur oder fördern Netzsperren. Ein schwarzer Tag für das freie Internet«, sagt Oliver Süme, eco Vorstand für Politik und Recht.

Der Verband kritisiert insbesondere die starren Bearbeitungspflichten und die Implementierung von Content-Filtern zum Auffinden von Kopien beanstandeter Inhalte beim Netzwerkdurchsetzungsgesetz. »Die Plattformen werden unter Androhung von Bußgeldern zu unrealistischen Maßnahmen gezwungen. Dabei reichen 24 Stunden bei offensichtlichen beziehungsweise sieben Tage für sonstige Rechtsverstöße für eine juristische Einordnung nicht aus, insbesondere wenn es sich um Beiträge handelt, die in einem größeren Kontext gesehen werden müssen. Zwangsläufig erkennen wir bei starren Fristen die Gefahr einer Löschkultur des vorauseilenden Gehorsams. Es wird im Zweifel mehr gelöscht, als notwendig wäre«, sagt Oliver Süme.

Auch an dem Gesetzentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG) übt eco Kritik und fordert Nachbesserungen. Aus Sicht des Verbands schafft der Entwurf in seiner vorliegenden Form eine Rechtsgrundlage für Netzsperren auf Zuruf der Rechteinhaber ohne richterlichen Beschluss und verfehlt damit das eigentliche Ziel, endlich Rechtssicherheit für WLAN-Betreiber zu schaffen.

»Das Gesetz bedeutet einen Rückschritt gegenüber der bestehenden Regelung », sagt Süme. »Abgesehen davon, dass Netzsperren grundsätzlich ein falscher Ansatz sind, ist hier vor allem problematisch, dass der Entwurf hinter den vom Europäischen Gerichtshof und Bundesgerichtshof aufgestellten rechtsstaatlich gebotenen Anforderungen und hohen Hürden für Netzsperren zurückbleibt und Netzsperren ohne Richtervorbehalt und quasi auf Zuruf ermöglicht«, so Süme.

Die vollständige eco Stellungnahme zum Gesetzentwurf eines Netzwerkdurchsetzungsgesetzes finden Sie hier. Die Stellungnahme zum geplanten TMG-Änderungsgesetz zur WLAN-Störerhaftung können Sie hier nachlesen.

 

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Störerhaftung bei freiem WLAN entfällt, aber es bleiben Maßnahmen zum Schutz der Urheberrechte

 

Am 16. September 2016 hatte der Europäische Gerichtshof in einem Verfahren (Az. C-484/14) entschieden, dass Betreiber offener WLANs (etwa Cafés) für Urheberrechtsverletzungen der WLAN-Nutzer nicht haftbar gemacht werden können. Zugleich hat das Gericht festgestellt, dass weiterhin Maßnahmen zur Verhinderung solcher Rechtsverstöße angemessen und verhältnismäßig sein können.

Wie ist das Urteil für aktuelle und zukünftige Betreiber von Hotspots zu deuten? Wie der verhandelte Fall »Tobias McFadden gegen Sony Music« zeigt, ist die Rechtslage bei offenem WLAN sehr schwierig. Einerseits gibt es den politischen Willen mehr freie WLANs zu etablieren, doch der Straftatbestand bei Urheberrechtsverletzungen lässt sich im Rechtsstaat nicht einfach ignorieren.

Das Urteil versucht den Spagat zwischen WLAN-Betreibern und Rechteinhabern. D.h. der Betreiber wird nicht als Störer im Sinne der Störerhaftung für eine Straftat eines Gastes verantwortlich gemacht – was eine ganz wesentliche Verbesserung der Situation für WLAN-Betreiber ist. Jedoch räumt der EuGH angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße ein.

In der Praxis bedeutet das: Der Betreiber wird nicht für die Straftat einer seiner Gäste belangt, den Ärger damit hat er aber trotzdem. Die Rechtinhaber werden hier keinen rechtsfreien Raum entstehen lassen, in dem fleißig Musik und Filme geteilt werden, sondern per Unterlassungen massiv für ihre Rechte einstehen.

Der Betreiber eines offenen WLAN braucht eine Lösung, bei der nicht jeden zweiten Monat eine Abmahnung im Postkasten liegt und ihn wieder stundenlang beschäftigt. Die devolo AG aus Aachen hat diese rechtspolitische Entwicklung lange beobachtet und eine clevere technische Lösung für das Störerhaftungs-Problem entwickelt. Denn es geht bei dem Thema für den WLAN-Betreiber letztlich nicht nur um »Straffreiheit«, sondern auch um Sorglosigkeit und Ärgerfreiheit. Der Betreiber will mit der Rechtsverfolgung gar nicht erst konfrontiert werden.

Mit dem dLAN Hotspot löst devolo das Problem so einfach wie effektiv: Die zur Strafverfolgung genutzte IP-Adresse des Hotspot-Betreibers wird nicht übermittelt. Die vom Hotspot-Nutzer abgerufenen oder ausgesendeten Inhalte werden durch einen Tunnel an einen Dienstleister gesandt. Dort erst erfolgt der Breakout ins Internet. Der Hotspot ist als Absender nicht erkennbar und kann auch nicht angesprochen werden. Somit läuft die Strafverfolgung über den Servicedienstleister und nicht mehr über den lokalen Betreiber. Dieser Serviceanbieter wiederum genießt für sich das Providerprivileg und muss den lokalen Betreiber nicht preisgeben. Die Forderung nach Unterlassung weiterer Straftaten wird dabei zentral durch den Provider übernommen.

Mit einem Produkt nach diesem Konzept des devolo dLAN Hotspot kann ein IT-Händler die zu erwartende Hotspot-Nachfrage monetarisieren und dem Betreiber nicht nur eine rechtsichere, sondern auch nachhaltig ärgerfreie Lösung an die Hand geben.

 


 

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