Datenschutz-Grundverordnung: Die vier häufigsten Missverständnisse unter Cloudnutzern

Das fortschrittsfeindliche Werk von wirtschaftsfremden Bürokraten? Oder eine notwendige Modernisierung veralteter Regelungen? Die neue Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union hat für einige Kontroversen gesorgt. Nun ist sie allerdings beschlossen und in Kraft getreten – mit einer Übergangsfrist bis Mai 2018. Sie ersetzt die längst eingestaubte EU-Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995. Doch was das genau bedeutet und was sich ändern wird, ist nicht jedem bewusst.

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Das neue Gesetz wurde nicht zuletzt mit dem Ziel verabschiedet, den Datenschutz im digitalen Zeitalter klarer zu gestalten. Gerade auch für Cloudnutzer soll in Zukunft eindeutiger sein, was erlaubt ist und was nicht. Zunächst einmal erreichen die neuen Regelungen jedoch das genaue Gegenteil: Sie sorgen für zusätzliche Verwirrung, wie nun mit Daten in der Cloud umgegangen werden soll.

Der Anwendungssicherheits-Spezialist Veracode klärt die vier häufigsten Missverständnisse auf:

Missverständnis Nr. 1: Die Datenschutz-Grundverordnung verbietet Unternehmen, personenbezogene Daten in der Cloud zu speichern

Was müssen Unternehmen beachten, die personenbezogene Daten erheben, archivieren und verarbeiten? Dass sie in Zukunft vollends auf Cloud-Services und SaaS verzichten müssen, ist natürlich eine Fehlinformation. Es besteht neuerdings jedoch die Pflicht, den Datenaustausch mit der Cloud exakt zu dokumentieren. Außerdem sollen Unternehmen »geeignete technische und organisatorische Maßnahmen« ergreifen, um die unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten und vergleichbares Fehlverhalten zu verhindern. Im Hinblick auf Daten, die nicht als personenbezogen klassifiziert werden können, ist die Richtlinie übrigens weniger strikt – spezifische Maßnahmen oder Vorkehrungen werden hier nicht gefordert.

Missverständnis Nr. 2: Unternehmen aus der Europäischen Union dürfen fortan keine Verträge mehr mit Cloud- oder SaaS-Anbietern abschließen

Die herrschende Verwirrung hat einige Unternehmen dazu bewogen, von Verträgen mit SaaS- und Cloud-Providern vorerst Abstand zu nehmen. Sie verzichten damit auf eine der wichtigsten Innovationen des digitalen Zeitalters – und das letztlich grundlos. Denn entscheidend ist lediglich, dass Unternehmen personenbezogene Daten in der Cloud angemessen schützen und den Datenaustausch dokumentieren. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht der Nutzung entsprechender Services nichts im Weg.

Missverständnis Nr. 3: Unternehmen, die Daten in der Cloud speichern, erwartet eine Strafe

Wer in der Cloud mit personenbezogenen Daten hantiert, dabei seine Sorgfaltspflicht verletzt und dann Opfer eines Datendiebstahls wird, den erwartet tatsächlich eine Strafe. Sofern diese drei Bedingungen jedoch nicht gleichzeitig gegeben sind, haben Unternehmen nichts zu befürchten. Das einfache Speichern von Daten in der Cloud ist selbstverständlich nicht verboten und wird auch nicht bestraft.

Missverständnis Nr. 4: Kommt es zu einem Datendiebstahl, sehen Cloudnutzer hohen Geldstrafen entgegen

Die neue Datenschutz-Grundverordnung verlangt von Unternehmen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass alle persönlichen Daten in der Cloud ausreichend geschützt sind. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, erwarten sie im Falle einer Kompromittierung der Daten tatsächlich schwerwiegende Geldstrafen. Wer unverschuldet Opfer eines Datendiebstahls wird, hat jedoch keine zusätzliche Bestrafung zu befürchten. Es reicht deshalb aus, in Zukunft ein verstärktes Augenmerk auf Sicherheit zu legen.

Fazit: Die Cloud besser absichern

Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union trifft Cloudnutzer weniger hart als oftmals befürchtet. Doch trotz aller Missverständnisse: Das neue Gesetz konfrontiert Unternehmen mit neuen Anforderungen. Wenn sie personenbezogene Daten in der Cloud speichern wollen, müssen sie in Zukunft verstärkt dafür sorgen, dass diese auch ausreichend geschützt sind. Außerdem muss der Datenaustausch sorgfältig dokumentiert werden. Kommen sie diesen Verpflichtungen nicht nach, erwarten sie Bußgelder in erheblicher Höhe. Das notwendige Know-how müssen entweder die eigenen Mitarbeiter bereitstellen oder externe Dienstleister, die auf Datenschutz und Sicherheit spezialisiert sind. Angesichts der gestiegenen Anforderungen auf die Cloud zu verzichten, wäre natürlich keine gute Idee: Unternehmen würden sich damit der wichtigsten Plattform für die Digitalisierung ihrer Geschäftsprozesse berauben – und somit zwangsläufig hinter ihre Konkurrenz zurückfallen.


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