Director & Officers-Versicherung (D&O-Versicherung): Sicherheitsnetz für Manager

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) trägt viel Verantwortung. Und ein hohes Risiko. Er ist es, der für die korrekte Führung der Geschäfte zuständig und voll verantwortlich ist. »Ein einziger Fehler kann für den Geschäftsführer im schlimmsten Fall in den finanziellen Ruin führen«, warnt Michael Staschik von der Nürnberger Versicherung. Umso wichtiger ist es, die Geschäftsführerhaftung mit einer D&O-Versicherung wirksam abzusichern.

Illustration: Geralt Absmeier

Geschäftsführer mit beschränkter Haftung?

Die GmbH ist in Deutschland mit knapp 530.000 Unternehmen die beliebteste Rechtsform für Betriebe aller Art – von der KfZ-Werkstatt bis zum mittelständischen Anlagenbauer. Kein Wunder: In der Regel beschränkt sich die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft, die Privatkonten der Geschäftsführer werden grundsätzlich nicht angetastet (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Doch es gibt Ausnahmen: Mangelnde Sorgfalt, Insolvenzverschleppung oder schlicht falsche Entscheidungen – liegt eine Pflichtverletzung vor, müssen auch die Firmenlenker mit ihrem gesamten Vermögen einstehen. Gegenüber dem eigenen Unternehmen (Innenhaftung) und gegenüber Ansprüchen Dritter (Außenhaftung). Welche Haftungsfallen Manager unbedingt kennen sollten und wie das eigene Hab und Gut auch im Ernstfall geschützt werden kann, erklärt der Versicherungsexperte Michael Staschik.

 

Haftung des Geschäftsführers nach Innen

Ein Geschäftsführer muss bei seiner Tätigkeit stets die »Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes« (nach § 43 Abs. 2 GmbHG) walten lassen. Seine Aufgabe ist es, die Vermögensinteressen der Gesellschaft zu vertreten. Und dabei den Geschäftszweck effizient und gewinnbringend zu verfolgen. Verletzt er seine Sorgfaltspflicht, haftet er gegenüber dem Unternehmen für den Schaden – mit seinem gesamten Privatvermögen. Egal ob durch eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung oder durch Unterlassen – so führen etwa fehlerhafte Vertragsgestaltung oder Angebotskalkulation, riskante Geschäftsabschlüsse oder das Verjährenlassen von Forderungen zu Schadenersatzansprüchen der GmbH. Unüberschaubare Haftungsrisiken birgt vor allem eine drohende Insolvenz des Unternehmens: Stellt der Geschäftsführer den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig, muss er der Gesellschaft sämtliche Zahlungen erstatten, die er seit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch genehmigt hat. »Hierbei handelt es sich um sogenannte verbotene Zahlungen, da die Insolvenzmasse für die Gläubiger geschützt werden soll«, erläutert Staschik.

 

Haftung des Geschäftsführers nach Außen

Nach außen haftet der Geschäftsführer – ebenfalls mit seinem gesamten Privatvermögen – auch gegenüber Dritten, also Lieferanten, Kunden oder Behörden. Im Falle einer Insolvenz also gegenüber den Gläubigern, wenn er zum Beispiel weiterhin Verträge abschließt und Waren bestellt, obwohl die GmbH nicht mehr zahlungsfähig ist. »Bei über 20.000 Insolvenzen allein im Jahr 2016 durchaus ein nicht zu unterschätzendes Risiko«, betont der Experte der Nürnberger. Haftungsfallen lauern auch im Bereich Steuern und Sozialabgaben: Der Geschäftsführer ist dafür verantwortlich, dass die Beiträge der GmbH ordnungsgemäß abgeführt werden. Kommt es hier durch Verschulden des Chefs zu Unregelmäßigkeiten, haftet er gegenüber den Sozialversicherungsträgern für fehlende Arbeitnehmeranteile (nach § 823 Abs. 2 BGB), gegenüber dem Finanzamt für versäumte Zahlungen von Lohn- und Umsatzsteuer.

 

Haftungsvermeidung – Haftungsverschärfung

Die finanziellen Risiken für Geschäftsführer können schnell existenzbedrohend werden. Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe sind keine Seltenheit. Wie können Manager sich wirksam schützen? »Viele Haftungsfälle lassen sich im Voraus vermeiden«, weiß Michael Staschik. Besondere Bedeutung kommt dabei dem Anstellungsvertrag des Geschäftsführers zu. »Manager können hier auch eine Haftungsbegrenzung aushandeln«, erklärt der Versicherungsexperte weiter. Auf der anderen Seite verschärfen die gesetzlichen Prinzipien der Gemeinschaftshaftung und der Beweislastumkehr die Gefahrenlage für Entscheider. Das heißt: Gibt es mehrere Geschäftsführer, haftet jeder im Zweifelsfall auch für Fehler im Kompetenzbereich der Geschäftsführerkollegen. Und: Im Schadenfall muss der Geschäftsführer nachweisen, dass er seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat – in der Praxis nahezu unmöglich. Zahlreiche (neue) Gesetze, pauschal formulierte Pflichten wie zum Beispiel Überwachungs- und Berichtspflichten machen die Rechtslage immer unübersichtlicher und Verstöße immer wahrscheinlicher. »Vor wichtigen Entscheidungen sollten die sorgfältigen Handlungen deshalb unbedingt dokumentiert werden«, empfiehlt Staschik.

 

Wie schützt die D&O-Versicherung?

Im Hinblick auf die eigene Handlungsfähigkeit scheint auch eine Director & Officers-Versicherung für Manager heute eigentlich unerlässlich. Eine solche Manager-Haftpflichtversicherung schützt Organmitglieder wie den GmbH-Geschäftsführer und leitende Angestellte vor den finanziellen Folgen der persönlichen Haftung nach Innen und Außen. Versicherungsnehmerin ist stets die GmbH, für die die versicherte Person tätig ist. »Diese Person erhält dann im Schadenfall direkt die Versicherungsleistungen«, erläutert der Experte. Dazu zählen die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr von Klagen sowie die Zahlung von Schadenersatzansprüchen. »Wichtig ist ein speziell auf das Unternehmen zugeschnittener Versicherungsschutz«, meint Staschik. Mit dem Baukastensystem in der D&O-Versicherung können sowohl die Höhe der Versicherungssumme als auch die Wahl einzelner Leistungselemente flexibel gestaltet werden. Die zusätzliche Sicherheit ist auch ein Plus im Wettbewerb um hochqualifizierte Führungskräfte. »Wenn ihnen vom Unternehmen kein Schutz durch eine D&O-Police angeboten wird, unterschreiben sie im Zweifel bei einem Wettbewerber«, schließt Michael Staschik.

 


 

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