GmbH-Geschäftsführer: Verbilligter Erwerb eines GmbH-Anteils als Arbeitslohn

foto-cc0-pixabay-pdp-geld-muenzen-euroAlle geldwerten Vorteile, die einem GmbH-Geschäftsführer aus dem Dienstverhältnis zufließen, sind bei ihm als Arbeitslohn zu versteuern. Das gilt u.a. nicht nur für die Privatnutzung des Firmenwagens, sondern auch für die verbilligte Überlassung einer GmbH-Beteiligung, wie ein Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt.

Im Urteilsfall war der Kläger K im Streitjahr 2000 als Prokurist bei der in Deutschland ansässigen A-GmbH beschäftigt. Außerdem war er für eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der A-GmbH als Geschäftsführer tätig. Mit Vertrag vom 15.4.2002 wurde K auch zum weiteren Geschäftsführer der A-GmbH bestellt.

An der A-GmbH war u.a. die B-GmbH beteiligt. Sie veräußerte am 25.7.2000 einen Anteil an der A-GmbH von 0,99 Prozent (Nennwert 1.188 DM) für 21.600 DM an den Kläger. Bereits am 10.4.2000 hatte die A-GmbH mit K einen Zusatzvertrag zum Dienstvertrag geschlossen, wonach K als Europamanager eingesetzt werden und für die nächsten beiden Jahre eine Beteiligung von 2 Prozent erhalten sollte.

Nach einer Betriebsprüfung in 2005 setzte das Finanzamt die Einkünfte des K höher an. Es ging dabei davon aus, dass der von K für den GmbH-Anteil gezahlte Kaufpreis (21.600 DM) nicht dem tatsächlichen Wert der Beteiligung (36.621 DM) entsprochen habe. Die Wertdifferenz qualifizierte das Finanzamt als Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

K erhob daraufhin Klage und vertrat die Auffassung, bei der am 10.4.2000 erhaltenen Zusage einer Beteiligung von 2 Prozent habe es sich nicht um eine Beteiligung an der A-GmbH, sondern um die Zusage einer „Tantieme-Beteiligung“ gehandelt.

Das Finanzgericht hielt die Klage für unbegründet und bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass der Kläger seine Beteiligung an der A-GmbH verbilligt erworben habe. Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Arbeitnehmer für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft zufließen. Damit kann auch der verbilligte Erwerb einer GmbH-Beteiligung zu Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit führen.

Die Zuwendung eines Dritten (hier durch die B-GmbH) ist nur dann als Arbeitslohn zu qualifizieren, wenn der Veranlassungszusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eindeutig ist. Dies sah das FG im Streitfall als gegeben an.

Textquelle: https://www.vsrw.de/

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