bITte – RECHT, freundlich – Die Informationsrechts-Kolumne: Neue EU-Standardvertragsklauseln und Datentransfer-Folgenabschätzung

Am 4. Juli hat die EU-Kommission die neue Fassung der EU-Standardvertragsklauseln (SCC) veröffentlicht und neben den Anpassungen an die DSGVO auch eine Datentransfer-Folgen­abschätzung verankert.

Grundsätzlich dürfen Übermittlungen von personenbezogenen Daten in einen Drittstaat (also einen Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums EWR) nur dann erfolgen, wenn neben dem Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für eine Übermittlung an einen Dritten grundsätzlich auch ein angemessenes Datenschutzniveau bei diesem Dritten vorhanden ist. Die DSGVO gibt hierfür verschiedene Möglichkeiten an, insbesondere einen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission (etwa Kanada, Japan oder die Schweiz) nach Art. 45 DSGVO, verbindliche interne Datenschutzvorschriften (sogenannte Binding Corporate Rules, Art. 47 DSGVO) oder aber den Abschluss der Standardvertragsklauseln nach Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO.

Auch wenn das »Schrems II«-Urteil des EuGH (Urt. v. 16.7.2020, Rs. C-311/18) sich in erster Linie auf das EU-US-Privacy Shield bezogen hat (und dessen Unwirksamkeit festgestellt hat), wurden auch die (damaligen) Standardvertragsklauseln gleichwohl berücksichtigt. Zwar stellen diese ein geeignetes Mittel dar, damit personenbezogene Daten in ein Drittland übermittelt werden können, jedoch hat der EuGH auch festgestellt, dass die Datenexporteure sicherstellen müssen, dass die lokalen Gesetze der Datenimporteure die Vorgaben der Standardvertragsklauseln nicht unterlaufen. Prominente Beispiele für solche Gesetze sind etwa Section 702 des US-amerikanischen Foreign Intelligence Surveillance Act oder das chinesische »Multi Level Protection Scheme 2.0«, welche Unternehmen zur Offenlegung von Daten und Informationen gegenüber den lokalen (Geheimdienst-) Behörden zwingen.

In der Folge sind Verantwortliche gezwungen, vor Abschluss von Verträgen (und der Standardvertragsklauseln) mit Unternehmen, welche direkt (oder indirekt, zum Beispiel über die Konzernmutter) in Drittländern sitzen, eine Prüfung vorzunehmen, ob das dortige Datenschutzniveau angemessen ist und ob gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen (sogenannte Datentransfer-Folgenabschätzung).

Mit der Anpassung der Standardvertragsklauseln hat die EU-Kommission auf diese Entwicklung reagiert und in der Klausel 14 entsprechende Verpflichtungen für Datenexporteure und Datenimporteure festgelegt. Es reicht somit ausdrücklich nicht mehr aus, sich ausschließlich auf die Standardvertragsklauseln zu verlassen.

Im Rahmen dieser Prüfung sind zu berücksichtigen:

  • die besonderen Umstände der Übermittlung, insbesondere:
    • die Länge der Verarbeitungskette und die Anzahl der beteiligten Akteure
    • die verwendeten Übertragungskanäle
    • beabsichtigte Datenweiterleitungen
    • die Art des Empfängers
    • den Zweck der Verarbeitung
    • die Kategorien und das Format der übermittelten Daten
    • der Wirtschaftszweig, in dem die Übertragung erfolgt
    • der Speicherort der übermittelten Daten
  • die Gesetze und Vorschriften des Drittstaates einschließlich einer gegebenenfalls notwendigen Offenlegung von Daten gegenüber Behörden
  • die vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen

Gleichzeitig muss der Datenimporteur zusichern, sich gegen Anfragen der Behörden (gerichtlich) zu verteidigen und den Datenexporteur hierüber zu informieren.

Die Prüfung kann dabei auf Basis relevanter eigener (einschlägiger!) Erfahrungen im Rahmen der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Datenimporteur erfolgen und auch zuverlässige Informationen aus anderen Quellen (zum Beispiel öffentlich zugängliche Informationen, Rechtsgutachten, Berichte von Branchenverbänden oder Aufsichtsbehörden) beinhalten. Dabei ist die Prüfung zu dokumentieren und es gilt auch zu beachten, dass die enthaltenen Informationen gegebenenfalls gegenüber der Aufsichtsbehörde offengelegt werden müssen.

Die Kernfrage der Prüfung lautet: »Kann der Vertragspartner (objektiv) seinen Verpflichtungen aus den Standardvertragsklauseln vollumfänglich und jederzeit nachkommen?« – Sollte diese Frage nicht mit einem sicheren »Ja« beantwortet werden können, muss der Datenexporteur zusätzliche eigene Maßnahmen ergreifen, um ein angemessenes Datenschutzniveau herzustellen.

Dabei sind neben den innereuropäischen Empfängern mit zum Beispiel US-amerikanischen Muttergesellschaften  auch die verschiedenen Pflichten der DSGVO (je nach Zählweise bis zu 68 in verschiedenen Ausprägungen) zu berücksichtigen. Gleiches gilt auch für das mutmaßliche »Allheilmittel« der Verschlüsselung – nur wenn der Datenempfänger tatsächlich auf die Daten zugreifen kann, läge auch eine Übermittlung vor.

In der Folge sind die Verantwortlichen gezwungen, jede relevante Veränderung des Rechts im Empfängerstaat zu beobachten und im Rahmen der Datentransfer-Folgenabschätzung auch auf mögliche Auswirkungen auf das Datenschutzniveau zu bewerten. Dabei muss der Datenimporteur durch die unverzügliche Meldung solcher Veränderungen mitwirken. Gleichzeitig ist im Falle relevanter Veränderungen der Rechtslage auch eine schnelle Reaktion vonnöten. Somit sollten diese Fälle vorausgedacht und entsprechende Kontingenzplanungen angestellt werden.

Unternehmen stehen jetzt vor folgenden Aufgaben:


Festlegung eines Prozesses für die Datentransfer-Folgenabschätzung

Für die Datentransfer-Folgenabschätzung sollte ein unternehmensweit einheitlicher Prozess etabliert werden, damit eine konsistente Bewertung von Übermittlungen auch an verschiedene Vertragspartner und über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgen kann.


Überblick verschaffen

Falls Unternehmen es noch nicht getan haben sollten, sollten spätestens jetzt alle Übermittlungen an andere Unternehmen und Organisationen dahingehend geprüft werden, ob ein Drittlandbezug (auch indirekt über Konzernstrukturen) gegeben ist. Dabei ist häufig auch die Mitwirkung der Dienstleister und anderer Unternehmen notwendig, um die Strukturen der Verarbeitungsketten zu erkennen – somit sollte ausreichend Zeit eingeplant werden.


Notwendigkeit prüfen

Bis zum 27.12.2022 sind bestehende Vertragsverhältnisse auf die neuen Standardvertragsklauseln anzupassen. Dabei sollten insbesondere gegenwärtig laufende Verhandlungen diesbezüglich geprüft werden. Falls der Vertrag eine kürzere Laufzeit hat (zum Beispiel bei einmaligen Übermittlungen), ist eine Anpassung nicht notwendig.


Auswahl und Anpassungen der richtigen Standardvertragsklauseln 

Die neuen SCC bestehen aus vier Modulen mit verschiedenen Übermittlungssituationen (Controller to Controller / Verantwortlicher an Verantwortlicher; Controller to Processor / Verantwortlicher an Auftragsverarbeiter; Processor to Processor / Auftragsverarbeiter an (Unter-) Auftragsverarbeiter; Processor to Controller / Auftragsverarbeiter an Verantwortlicher). Somit müssen die »richtigen« Standardvertragsklauseln ausgewählt werden und gegebenenfalls weiter angepasst werden. Jedoch ist Vorsicht geboten, denn die Klauseln an sich und auch der Wortlaut sollten bestehen bleiben, damit die Wirksamkeit erhalten bleibt. Weiterhin bietet sich (zumindest im Hauptvertrag) die Regelung der mit den Vorgaben der SCC zusammenhängenden Kosten an.


Beobachtung der weiteren Entwicklung

Nach der Ende Juni von mehreren Aufsichtsbehörden gestarteten Fragebogenaktion, welche auch die Übermittlung in Drittstaaten zum Inhalt hatte, ist zu erwarten, dass diese sich zukünftig auch zum Thema Datentransfer-Folgenabschätzung äußern werden. Die diesbezüglichen Entwicklungen sollten weiterhin beobachtet werden und die entsprechenden Hinweise und Vorgaben nach kritischer Prüfung in den Prozess zur Datentransfer-Folgenabschätzung einfließen.

 



Christoph Lüder (l.),
Marcus Schwertz,
LEXTA – Part of Accenture
www.lexta.com/de

 

Illustration: © Croisy/shutterstock.com

 

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