Tipps: Irrtümer beim Online-Autokauf

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Ob Neu- oder Gebrauchtwagen – wer sich auf die Suche nach einem Fahrzeug begibt, stößt im Internet auf eine Vielzahl von Angeboten. Das rasante Wachstum des Onlinesektors hat mittlerweile auch den Automobilhandel erreicht, dabei verlieren Verbraucher schnell den Überblick: Neben der Sichtung von privaten Inseraten auf digitalen Kleinanzeigen-Portalen und dem Angebotsvergleich in speziellen Autobörsen, gibt es seit kurzem auch die Möglichkeit, Autos komplett online zu kaufen. Von der Auswahl über den Zahlungsvorgang bis hin zur Abwicklung der Lieferung laufen alle Vorgänge digital ab. Aber was müssen Nutzer beim Onlinekauf beachten und welche Fallstricke gibt es? Marc Herschbach von carmato.de, der europaweit ersten volldigitalen Autobörse, klärt über Irrtümer und Mythen beim Online-Autohandel auf und gibt wertvolle Tipps aus der Praxis.

 

Mythos 1: Wer ein Auto online kauft, kann nicht verhandeln.

»Zwar geben in der Regel alle Plattformen einen festen Kaufpreis für ein Fahrzeug vor«, weiß Marc Herschbach, »aber nach Abschaffung des Rabattgesetzes steht es jedem potenziellen Käufer – auch beim Onlinekauf – frei, über den Preis zu verhandeln. Während bei den meisten Autobörsen der Verhandlungsweg über den direkten Kontakt vor Ort oder telefonisch läuft, bieten Transaktionsplattformen die Möglichkeit, Gebote online abzugeben und mit dem Verkäufer digital in Kontakt zu treten.«

 

Mythos 2: Auto-Kaufverträge sind nur mit Unterschrift gültig.

»Rein rechtlich kommt ein Kaufvertrag zustande, sobald beide geschäftsfähigen Vertragspartner eine Willenserklärung abgeben«, verrät der Autoexperte. »Das heißt, auf der einen Seite steht das Angebot und auf der anderen dessen Annahme. Wer beim Onlinekauf ein Gebot abgibt, das vom Anbieter bestätigt wird, oder wer per Klick eine Kaufabsicht erklärt, geht einen verbindlichen Vertrag ein«, weiß Marc Herschbach. »Grundsätzlich bietet es mehr Sicherheit, nicht nur beim gewerblichen, sondern auch beim privaten Handel einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen. Beim Onlinekauf auf manchen Plattformen erhält der Käufer beispielsweise einen Mustervertrag per Mail. Dieser beinhaltet alle Angaben zum Fahrzeug sowie Absprachen zwischen den Vertragspartnern und dient als Vorschlag zur optimalen Fahrzeugübergabe.«

 

Mythos 3: Wer online kauft, kann einfacher betrogen werden.

»Ganz im Gegenteil«, erklärt Marc Herschbach. »Vielen privaten Käufern fehlt es an umfangreichem Fachwissen für eine genaue Fahrzeuginspektion. Bei Besichtigungen vor Ort und im direkten Gespräch fallen häufig Informationen unter den Tisch oder wichtige Angaben zum Fahrzeug fehlen«, weiß der Experte. »Beim Onlinekauf über eine seriöse Transaktionsplattform erhalten Kunden eine detaillierte Profilansicht aller gelisteten Automobile. Über die Fahrzeugidentifikationsnummer werden die zugehörigen Kennzahlen von einer Datenbank automatisiert abgerufen. Dadurch sind falsche oder fehlerhafte Angaben ausgeschlossen. Fragebausteine dienen Verbrauchern zusätzlich als Kommunikationsleitfaden.«

 

Mythos 4: Beim Onlinekauf gibt es keine Garantien.

»Alle gesetzlichen Regelungen für den Autokauf gelten auch für den Onlinehandel«, weiß Marc Herschbach. »Bei Neu- und Gebrauchtwagen aus Händlerhand gibt es eine Gewährleistung von 24 Monaten ab Kaufdatum. Sogenannte Hersteller- und Händlergarantien mit umfangreicher Haftung und längerer Laufzeit sind hingegen freiwillig. Bei Privatverkäufen, egal ob online oder analog, kann eine Gewährleistung ausgeschlossen werden. Grundsätzlich ist also Verhandlungsgeschick gefragt. Optional wählbare Serviceleistungen wie beispielsweise eine Reparaturkostenversicherung bieten beim privaten Onlinekauf zusätzliche Sicherheit.«

 

Mythos 5: Beim Online-Autokauf gibt es kein Widerrufsrecht.

»Anders als beim direkten Autokauf besteht bei der Onlineabwicklung ein 14-tägiges Widerrufsrecht für den Käufer«, berichtet der Experte. »Dieses gilt allerdings nur für Privatpersonen, die online ein Fahrzeug von einem Unternehmer erwerben. Wenn ein Verbraucher an einen Händler verkauft oder wenn ein Kaufvertrag zwischen zwei Unternehmern zustande kommt, tritt dieses Recht nicht in Kraft.«

 

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